REVISION / ZUGELASSEN NEIN

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsvereinbarung. Zulage. Leistungszulage. Speerwirkung. übertarifliche Zulage. außertarifliche Zulage. Mitbestimmungsrecht. Betriebsrat. Befristung. Nachwirkung. Auslegung. erzwingbares Mitbestimmungsrecht. kollektiver Charakter

 

Leitsatz (amtlich)

Eine zeitlich befristete Betriebsvereinbarung über freiwillige Zulagen gilt nicht kraft der Nachwirkung des § 77 Abs. 6 BetrVG weiter. Das gilt auch dann, wenn eine Nachwirkungsmöglichkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

 

Normenkette

BetrVG § 77 Abs. III, § 77 Abs. VI, § 87 Abs. 1 Nr. 10; TVG § 4 V

 

Verfahrensgang

ArbG Flensburg (Urteil vom 25.11.1986; Aktenzeichen 2 Ca 257/86)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers C. wird auf die Anschlußberufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 25. November 1986 – 2 Ca 257/86– teilweise abgeändert: Die Klage des Klägers C. wird auch im übrigen abgewiesen. Die Klagen der weiteren Kläger werden abgewiesen.

Die Kostenentscheidung wird teilweise abgeändert und insgesamt dahin neu gefaßt:

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Gegen das Urteil wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Im Betrieb der Beklagten wurde am 25.08.1983 mit Wirkung ab 01.05.1983 eine Betriebsvereinbarung „über eine Änderung der Entlohnung” abgeschlossen, wonach die beschäftigten Fahrer als „zusätzliches Entgelt” für bestimmte Leistungen eine Prämie erhalten sollten. Mit Wirkung ab 22.02.1984 wurde eine neue Betriebsvereinbarung mit folgendem Wortlaut vereinbart:

  1. Ab 01.01.1984 sind alle früheren Prämienvereinbarungen erloschen.
  2. Ab 01.01.1984 wird keine Prämie mehr errechnet.
  3. Ladelisten müssen zur Kontrolle weiter wie bisher eingesetzt werden.
  4. Anstelle der bisherigen Prämie zahlt die Firma eine Leistungszulage. Höhe und Personenkreis ergeben sich aus der Anlage. Die Leistungszulage wird in der Lohn- und Gehaltsabrechnung neben dem Grundgehalt gesondert ausgewiesen.
  5. Bei abfallender Leistung und Leistungsbereitschaft (die H.-U. muß diesen Beweis führen) ist die Firma nach Absprache mit dem Betriebsrat berechtigt, die Leistungszulage zu kürzen.
  6. Neue Fahrer sind von der Vereinbarung nicht betroffen, sie werden nach Tarif bezahlt.
  7. Diese Vereinbarung tritt am 01.01.1984 in Kraft und läuft bis zum 31.12.1985.

Bestandteil der Betriebsvereinbarung war die in Ziffer 4 bezeichnete Anlage, in der u. a. folgende berechtigte Fahrer und die Höhe der diesen zustehenden Leistungszulagen dahin aufgeführt waren:

C

DM 120,–

Ch

DM 140,–

H

DM 118,–

M

DM 492,–

DM 259,–

P

DM 310,–

R

DM 20,–

S

DM 508,–

T

DM 215,–

Tr

DM 259,–

W

DM 64,–

und

I

DM 413,–.

Die vereinbarten Leistungszulagen wurden diesen Fahrern bis zum Ende der Laufzeit der Betriebsvereinbarung, also bis einschließlich Dezember 1985, gezahlt.

Ab Januar 1986 erhielten die Kläger monatlich nur noch geringere Beträge ausgezahlt, die nunmehr in den Lohnabrechnungen als „sonstige Zulagen” bezeichnet wurden. Es handelte sich bei den oben aufgeführten Fahrern um folgende monatliche Beträge:

C

DM 88,–

Ch

DM 56,–

H

DM 47,–

M

DM 197,–

DM 104,–

P

DM 124,–

R

DM 8,–

S

DM 203,–

T

DM 95,–

Tr

DM 104,–

W

DM 25,–

und

I

DM 248,–.

Am 14.03.1986 erhoben die Kläger die vorliegende Klage auf Zahlung der Differenzbeträge.

Die Verfahren der Kläger wurden durch Beschluß des Arbeitsgerichts Flensburg vom 03.04.1986 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Die Klagen wurden durch Schriftsätze vom 02.07. und 21.10.1986 hinsichtlich weiterer fällig gewordener Differenzbeträge bis einschließlich September 1986 erweitert.

Die Kläger waren der Auffassung, die Betriebsvereinbarung vom 22.02.1984 betreffe eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 10 und 11 BetrVG und wirke daher nach § 77 Abs. 6 BetrVG über den vereinbarten Beendigungszeitpunkt, den 31.12.1985, hinaus nach. Da die Beklagte keine neue Vereinbarung mit dem Betriebsrat getroffen, sondern von sich aus die festgelegten Zulagenbeträge auf 40 % gekürzt habe, hätte sie Anspruch auf Zahlung der Differenzbeträge für die Zeit ab Januar 1986.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

an den Kläger C. DM 1.188,– nebst 4 % Zinsen auf DM 32,–, auf DM 160,– seit dem 04.07.1986 und auf DM 996,– seit dem 23.10.1986 zu zahlen,

an den Kläger C. DM 756,– nebst 4 % Zinsen auf DM 84,– seit dem 18.03.1986, auf DM 420,– seit dem 04.07.1986 und auf DM 252,– seit dem 23.10.1986 zu zahlen,

an den Kläger H. DM 639,– nebst 4 % Zinsen auf DM 71,– seit dem 18.03.1986, auf DM 355,– seit dem 04.07.1986 und auf DM 213,– seit dem 23.10.1986 zu zahlen,

an den Kläger M. DM 2.655,– nebst 4 % Zinsen auf DM 155,– seit dem 18.03.1986, auf DM 755,– seit dem 04.07.1986 und auf DM 465,– seit dem 23.10.1986 zu zahlen,

an den Kläger P. DM 1.674,– nebst 4 % Zinsen auf DM 186,– seit dem 18.03.1986, auf DM 930,– seit dem 04.07.1986 und auf DM 558,– seit dem 23.10.1986 zu zahlen,

an den Kläger R. DM 108,– nebst 4 % Zinsen auf DM 12,– seit dem 18.03.1986, auf DM 60,– s...

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