Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung. übereinstimmende Erledigungserklärung. einstweiliges Verfügungsverfahren. Beschäftigungsanspruch. Lohnsicherung. kein Verfügungsgrund. einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung zur Lohnsicherung. Unbegründeter Eilantrag auf tatsächliche Beschäftigung wegen Einstellung der Krankengeldzahlungen. Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Berufungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Es fehlt am Verfügungsgrund, wenn der Arbeitnehmer seinen vertraglichen Beschäftigungsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren nur deshalb durchsetzen will, weil der Bezug von Krankengeld endet.
Normenkette
ZPO §§ 91a, 935, 940, 91 a
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 24.02.2012; Aktenzeichen 51 Ga 4 d/12) |
Tenor
Das einstweilige Verfügungsverfahren hat sich durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten erledigt.
Damit ist das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn, Az. 51 Ga 4 d/12, wirkungslos.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Verfügungskläger.
Gründe
I. Die Beteiligten haben nach Erledigung des Berufungsverfahrens wechselseitige Kostenanträge gestellt.
Im Hauptsacheverfahren hatte der Verfügungskläger vor dem Arbeitsgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Weiterbeschäftigung im Rahmen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Der Verfügungskläger ist bei der Verfügungsbeklagten seit dem 01.01.2000 als Diätassistent zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von € 2.500,00 beschäftigt. Nachdem es mehrfache Um- bzw. Versetzungen des Verfügungsklägers gab, war er aus gesundheitlichen Gründen ab dem 28.04.2011 in der Diätküche eingesetzt. Ab dem 12.12.2011 ist der Verfügungskläger durchgehend arbeitsunfähig krank. Ende 2011 sprach der den Verfügungskläger behandelnde Arzt gegenüber der Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 29.12.2011 die Empfehlung aus, den Verfügungskläger auf einen anderen, leidensgerechten Arbeitsplatz umzusetzen, wo das Heben schwererer Lasten und insbesondere Überkopfarbeiten vermieden würden. Anfang 2012 beantragte der Verfügungskläger die Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes, beispielsweise in der Poststelle, in der kalten Küche, in der Diätberatung sowie im Büro. Am 31.01.2012 wurden die diversen Möglichkeiten eines leidensgerechten Einsatzes mit dem Verfügungskläger erörtert. Eine Einigung erzielten die Beteiligten nicht.
Am 13.02.2012 hat der Verfügungskläger vor dem Arbeitsgericht im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Zuweisung des Arbeitsplatzes der C. B. (kalte Küche) verlangt, hilfsweise den ausgeschriebenen Arbeitsplatz in der Sterilgutzentrale.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz, insbesondere des weiteren streitigen Parteivorbringens, sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen, § 69 Abs. 2 ArbGG.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.02.2012 die Anträge zurückgewiesen. Weder für den Hauptantrag noch für den Hilfsantrag bestehe ein Verfügungsanspruch. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass ein Verfügungsgrund vorliege. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben. Soweit der Verfügungskläger darauf abstellt, dass er durch den Bezug von Krankengeld nach Auslaufen der Entgeltfortzahlung einen monatlichen Schaden von ca. € 160,00 erleide, sei darauf zu verweisen, dass der Verfügungskläger den Ersatz dieses behaupteten Schadens durchaus in einem normalen Klageverfahren geltend machen könnte. Zur Sicherung seiner insoweit von der Verfügungsbeklagten bestrittenen Ansprüche bedürfe es keines einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Gegen dieses Urteil hat der Verfügungskläger frist- und formgerecht Berufung eingelegt und diese auch frist- und formgerecht begründet.
Der Verfügungskläger hat - soweit für die Kostenentscheidung von Belang - vorgetragen, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts die erforderliche Eilbedürftigkeit gegeben sei. Er habe nicht nur durch den Krankengeldbezug eine Einkommenseinbuße von € 160,00 monatlich, sondern stehe ab dem 18.03.2012 ohne jegliche Einkünfte da. Die Krankenkasse habe ihm mit Schreiben vom 09.03.2012 mitgeteilt, dass eine "Begutachtung nach Aktenlage durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) vom 08.03.2012" ergeben habe, dass seine Arbeitsunfähigkeit am 18.03.2012 ende und dass er nur bis zu diesem Zeitpunkt Krankengeld erhalte.
Die Beteiligten haben in dem Hauptsacheverfahren das hier anhängige Berufungsverfahren durch Prozessvergleich vom 22.03.2012, ArbG Elmshorn: 51 Ca 252 d/12, mitverglichen und das Berufungsverfahren für erledigt erklärt.
Sie stellen nunmehr wechselseitige Kostenanträge.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren dem Verfügungskläger aufzuerlegen.
1. Im Falle der beidseitigen Erledigungserklärung und widerstreitenden Kostenanträge ist die Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Er...