Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungskündigung. Lohnherabsetzung. Sanierungsplan. Änderungskündigung bei Lohnherabsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Diejenigen betrieblichen Erfordernisse, die eine Änderungskündigung zum Zwecke der Lohnminderung tragen können, müssen zur Stellung der richtigen Prognose bereits über einen längeren Zeitraum vorgelegen haben.

 

Normenkette

KSchG §§ 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 22.07.2005; Aktenzeichen 6 Ca 675/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.11.2007; Aktenzeichen 2 AZR 22/07)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 22.07.2005 – AZ: 6 Ca 675/04 – wird zurückgewiesen ebenso wie die Berufung des Klägers.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für die Beklagte zugelassen.

Für den Kläger gibt es kein Rechtsmittel.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung, welche die Beklagte mit Schreiben vom 26.03.2004 als ordentliche und hilfsweise außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist aus betriebsbedingten Gründen erklärt hat und um die Frage, welcher Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist.

Die Beklagte betreibt früher als Z. firmierend einen Klinikbetrieb mit Rheuma-Krankenhaus und zwei Rehabilitationskliniken, in denen 220 Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Am 29.03.2000 haben die Parteien einen ab 01.04.2000 geltenden Arbeitsvertrag unterschrieben, wonach der Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in Privatkrankenanstalten in der jeweils gültigen Fassung gelten solle, wobei bis dahin die Geltung des Bundesmanteltarifvertrages (BMT-G) vereinbart gewesen ist.

Der Kläger, welcher seit 01.03.1986 für die R-H AG und ab 01.05.2000 für die Beklagte als Arbeiter seit der Vertragsänderung mit 25 Wochenstunden beschäftigt ist, ist Ersatzmitglied des im Betrieb der Beklagten gewählten aus neun Mitgliedern bestehenden Betriebsrates.

Der Kläger hat seine Klage, welche am 16.04.2004 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, im Wesentlichen damit begründet,

dass die Kündigung, mit der die Beklagte die bislang gezahlte Weihnachtsgeldleistung ab dem Jahre 2004 einstellen wolle, deshalb unwirksam sei, weil der Wille der Beklagten, Kosten zu senken, noch keinen Kündigungsgrund zum Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung darstelle, zumal die von ihr befürchteten und behaupteten Einkommensverluste auf Dauer nicht zu befürchten seien.

Die Kündigung sei darüber hinaus tarifwidrig, weil auch nach dem Tarifvertrag für die Privatkrankenanstalten edF vom 30.01.1992 dem Kläger ein Weihnachtsgeld in Höhe von 100,99 % des September-Einkommens zustünde.

Die Kündigung sei zudem unwirksam, weil er Sonderkündigungsschutz als Betriebsratsmitglied genieße und am 26.03.2004 an einer Betriebsratssitzung teilgenommen habe.

Für die hilfsweise ausgesprochene außerordentliche Kündigung gebe es keinen wichtigen Grund.

Zudem richte sich der Inhalt des Arbeitsverhältnisses nach wie vor nach dem mit der X. am 27.02.1986 abgeschlossenen Arbeitsvertrag, weswegen der BAT anzuwenden sei. Die Änderungsvereinbarung vom 29.03.2000, mit der lediglich die Arbeitszeit und die entsprechende Vergütung abgeändert worden sei, habe er nur auf Druck der Beklagten hin unterschrieben. Die Vereinbarung, die den Wechsel der anwendbaren Tarifverträge beinhalte, habe er mit Schreiben vom 10.02.2005 angefochten.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch außerordentliche, noch durch die ordentliche Änderungskündigung vom 26.03.2004 geändert wird, sondern zu den Bedingungen des schriftlichen Arbeitsvertrags mit der X. vom 27.02.1986, hilfsweise zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages mit der Beklagten vom 29.03.2000 fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dieser Antrag ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass die Betriebsratsanhörung deshalb wirksam durchgeführt worden sei, weil der Betriebsrat von Anfang an umfassend in die Gespräche und die Entwicklung eingebunden gewesen sei und man ihn zur vorliegenden Kündigung mit Schreiben vom 18.03.2004 und 23.03.2004 ordnungsgemäß angehört habe.

Die Änderungskündigung sei deshalb gerechtfertigt, weil sie nicht tarifwidrig sei, da zumindest der Kläger nicht der den Tarifvertrag abschließenden Gewerkschaft angehöre, so dass es auf ihre Mitgliedschaft, die zudem eine außerordentliche ohne Tarifbindung seit 09.06.1999 sei, nicht ankommen könne.

Der Belegungsrückgang im Krankenhaus als auch in den Rehabilitationskliniken habe dazu geführt, in der Vergangenheit betriebsbedingte Kündigungen zur Personalanpassung auszusprechen, wobei sich dies als nicht erfolgreich dargestellt habe. Die Personalkosten seien im Verhältnis zum Umsatz stärker gestiegen, weswegen sich die Schere zwischen Budget und Kosten immer weiter geöffnet habe.

Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2004 ende mit einem Verlust von 960.000,– EUR und wür...

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