Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Entschädigung eines nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladenen schwerbehinderten Bewerbers um eine Stelle

 

Leitsatz (redaktionell)

Es stellt einen schwerwiegenden Einschnitt für Selbstbewusstsein und Arbeitsenthusiasmus eines schwerbehinderten Bewerbers um eine Stelle dar, wenn er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, obwohl der das Anforderungsprofil für eine ausgeschriebene Stelle erfüllt. Bei einem einmaligen Verstoß und einer Befristung der ausgeschriebenen Stelle auf sechs Monate erscheint eine Entschädigung in Höhe von etwa 1,5 Monatsgehältern angemessen.

 

Normenkette

AGG § 15 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 165 S. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Entscheidung vom 18.04.2019; Aktenzeichen 3 Ca 1550/18)

 

Tenor

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch über die Höhe der Entschädigung des Klägers wegen Benachteiligung als Bewerber.

Der Kläger ist Diplom-Jurist, hat die erste juristische Staatsprüfung mit 6,32 Punkten abgelegt und arbeitete zuletzt als selbständiger Dozent für Recht und Mathematik. Er hat einen Grad der Behinderung von 50.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit des beklagten Landes schrieb eine zunächst bis zum 31. Dezember 2018 befristete Stelle als rechtswissenschaftliche Fachkraft mit der Stellenausschreibungsnummer 2/2018 aus (vgl. Anl. 1 zur Klageschrift, Bl. 4 - 7 dA.). Ausweislich der Anforderungen konnten sich Personen mit universitärem Hochschulabschluss auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften (Volljurist(in), Diplom-Jurist(in), Referendar(in)) bewerben, gerne auch mit Bezügen zur Informatik oder zur Kommunikations- oder Sozialwissenschaft, wobei überdurchschnittliche Leistungen, Examensergebnisse und Beurteilungen/Arbeitszeugnisse als wünschenswert angegeben wurden. In der Ausschreibung hieß es darüber hinaus, dass schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber bei gleicher fachlicher und persönlicher Eignung bevorzugt berücksichtigt werden. Am 23. Mai 2018 bewarb sich der Kläger online auf diese Position unter Hinweis auf seinen Schwerbehindertenstatus (Anl. 2 zur Klageschrift, Bl. 8. dA.).

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit lud den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, sondern übersandte ihm am 30. Juli 2018 per E-Mail des stellvertretenden Landesbeauftragten E. eine Absage (Anl. 4 zur Klageschrift, Bl. 14 dA.).

Am 19. August 2018 (Anl. 5 zur Klageschrift, Bl. 15 dA.) forderte der Kläger unter Bezugnahme auf § 165 S. 3 SGB IX und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Nichteinladung schwerbehinderter Bewerber die Zahlung einer Entschädigung wegen rechtswidriger Benachteiligung aufgrund der Schwerbehinderung und erhob am 12. November 2018 eine Entschädigungsklage bei dem Arbeitsgericht Mainz.

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die durch den Verstoß gegen die Verpflichtung nach § 165 S. 3 SGB IX indizierte Benachteiligung werde zusätzlich bestätigt durch die Äußerungen des stellvertretenden Landesbeauftragten im Gütetermin, wonach aus dem Kreis der Bewerber zwei Körbchen gebildet wurden und der Kläger dem zweiten Korb zugeordnet worden sei. Die spätere Einlassung der Beklagtenseite, die Zuordnung zu dem nicht einzuladenden zweiten Korb sei angesichts der Schwerbehinderung ein Versehen gewesen, sei unglaubwürdig und der Entschädigungsanspruch im Übrigen verschuldensunabhängig.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt wird. Der Betrag von 6.832,00 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2018 solle dabei nicht unterschritten werden.

Das beklagte Land hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Einladung an den Kläger sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterblieben, nachdem dieser das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle erfüllt habe. Im Bewerbungsverfahren 2/2018 habe der Landesbeauftragte eine Grenze für die Examensnote bzw. einen vergleichbaren Studienabschluss festgelegt und danach Körbchen gebildet. Der Fehler, dass der Kläger als schwerbehinderter Mensch nicht nachträglich dem ersten Körbchen zugeordnet worden sei, sei nicht vorsätzlich erfolgt, sondern beruhe auf einer besonderen Arbeitsbelastung im Frühsommer 2018. Ausschließlich sein Examen von 6,32 Punkten sei der Grund dafür gewesen, dass er als Diplom-Jurist keine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erhalten habe. Dies stehe in Übereinstimmung mit Art. 33 GG sowie der sonstigen Grundrechtsverpflichtungen. Das beklagte Land hat eine Exel-Tabelle vorgelegt, in der die Bewerber für die Ausschreibung 2/2018 tabellarisch aufgeführ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge