Entscheidungsstichwort (Thema)

Wissenschaftliche Hochschulbildung i.S.d. Ziff. 2.2. der Anlage zum TV EntgO-L. Anforderungen an die Eingruppierung von Grundschullehrern/-lehrerinnen nach dem TV EntgO-L

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Grundschullehrerin, bei der die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind (sog. Nichterfüllerin), und die nicht über eine wissenschaftliche Hochschulbildung oder eine Hochschulbildung im Sinne des TV EntgO-L verfügt, ist in Verbindung mit dem LBesG M-V in der Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert. Das Institut für Lehrerbildung in Rostock war keine wissenschaftliche Hochschule.

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine wissenschaftliche Hochschulbildung i.S.d. Ziff. 2.2. Anl. zum TV EntgO-L liegt vor, wenn das Studium mit einer Ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt werden, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife oder eine andere landesrechtliche Hochschulzulassungsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern vorgeschrieben ist.

 

Normenkette

TVG § 1; TV-L §§ 44, 12; TV EntgO-L § 12; LBesG MV; EinigVtr Art. 37; ZPO § 256 Abs. 1; HRG §§ 1, 18

 

Verfahrensgang

ArbG Schwerin (Entscheidung vom 28.03.2019; Aktenzeichen 2 Ca 1290/18)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 28.03.2019 - 2 Ca 1290/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung einer Grundschullehrerin nach dem Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L).

Die im Juli 1970 geborene Klägerin nahm im Jahr 1987 am Institut für Lehrerbildung in B-Stadt ein Fachschulstudium zur Grundschullehrerin auf, was nach dem Recht der ehemaligen DDR den Abschluss der 10. Klasse einer polytechnischen Oberschule voraussetzte, also ohne Abitur möglich war. Mit der Wiedervereinigung wurde das Lehramtsstudium sodann an die Universitäten verlagert. Die Klägerin wechselte daraufhin zur Universität B-Stadt, ohne das Fachschulstudium am Institut für Lehrerbildung vollständig abzuschließen. Die damalige Ausbildung sah noch ein viermonatiges Praktikum an einer Schule vor, das mit einer etwa einstündigen Prüfung endete. Das Institut für Lehrerbildung B-Stadt erteilte der Klägerin unter dem 03.05.1991 ein Zeugnis, in dem es heißt:

"...

Frau ... hat von 1987 bis 1991 am Institut für Lehrerbildung B-Stadt im Fachschulstudium die wissenschaftlichen Voraussetzungen für ein Lehramt in den unteren Klassen für die Fächer:

Deutsch

Mathematik

Kunsterziehung

erworben.

..."

Mit diesem Zeugnis erhielt die Klägerin zugleich die folgende

"B e s t ä t i g u n g

Das Zeugnis des Instituts für Lehrerbildung B-Stadt vom 3.5.1991 für ... gilt in Mecklenburg-Vorpommern gemäß Sondererlaß des Kultusministeriums vom 07. März 1991 als fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung für die Studienrichtungen

Pädagogik

Psychologie

Lehramt (bis einschließlich Sekundarstufe I).

..."

Im Juni 1991 begann die Klägerin an der Universität B-Stadt mit dem Aufbaustudium für das Lehramt. Im Oktober 1991 brach sie das Studium ab, da der Studiengang nach N. verlagert werden sollte. Anschließend absolvierte sie erfolgreich eine Banklehre und arbeitete mehr als 20 Jahre als Bankkauffrau.

Am 12.05.2015 erhielt die Klägerin vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern eine "Bescheinigung zur Teilanerkennung", die den folgenden Inhalt hat:

"...

Es wird festgestellt, dass der am Institut für Lehrerbildung B-Stadt am: 03.05.1991 erworbene Abschluss als Lehrerin in den unteren Klassen eine gleichwertige Fachausbildung für den Teilbereich - Hort - im Tätigkeitsfeld des Staatlich anerkannten Erziehers ist. Diese Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit dem oben genannten Abschlusszeugnis.

..."

Mit Arbeitsvertrag vom 20.09./16.10.2015 stellte das beklagte Land die Klägerin rückwirkend zum 01.09.2015 als vollbeschäftigte Lehrkraft ein und wies sie der Grundschule "F. R." in L. zu. Die Klägerin erhielt zunächst die Vergütung der Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

Am 29.09.2016 schlossen die Parteien rückwirkend zum 01.05.2016 einen Änderungsvertrag, nach dem die Klägerin als vollbeschäftigte Lehrkraft weiterbeschäftigt wird. Der Vertrag nimmt Bezug auf den TV-L, auf den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) und auf die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Mecklenburg-Vorpommern jeweils gilt. Das beklagte Land ordnete die Klägerin nunmehr der Entgeltgruppe 9 TV-L zu.

Mit Schreiben vom 20.09.2015 forderte die...

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