Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung eines Arbeitsverhältnisses. Sachgrund. vorübergehender betrieblicher Bedarf

 

Leitsatz (amtlich)

Ein nur vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Sinne des § 14 Abs. 1 Ziff. 1 TzBfG liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für eine dauerhafte Tätigkeit (hier Flugzeugabfertigung) befristet bis zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit eines von ihm zur Verbesserung der Rentabilität gegründeten Arbeitnehmerverleihunternehmens beschäftigt mit der Absicht, ihn zu veranlassen, einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmerverleiher abzuschließen, um ihn sodann zu entleihen und unverändert mit der bisherigen Tätigkeit weiterhin zu betrauen.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1 Ziff. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 31.01.2005; Aktenzeichen 1 Ca 9541/04)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 31.01.2005 – 1 Ca 9541/04 – wie folgt abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Befristung zum 30.09.2004 beendet wurde.
  2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die Befristung zum 31.12.2004 beendet wurde.

1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen bereits seit dem 18. September 2004 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Der Kläger, geboren am 9. Januar 1968, ist bei der Beklagten seit dem 18. September 2002 als Arbeiter in der Flugzeugabfertigung beschäftigt.

Der erste Arbeitsvertrag der Parteien vom 17. September 2002 war nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristet bis zum 31. März 2003. Er wurde durch 1. Nachtrag vom 14. März 2003 bis zum 31. August 2003, durch 2. Nachtrag vom 1. August 2003 bis zum 31. März 2004 und durch einen 3. Nachtrag bis zum 17. September 2004 verlängert.

Am 27. Juli 2004 schlossen die Parteien einen 4. Nachtrag zu dem Arbeitsvertrag vom 17. September 2002, wonach der Kläger nach § 14 Abs. 1 TzBfG ab dem 18. September 2004 bis zum 1. Oktober 2004 zur Deckung eines vorübergehenden Personalbedarfs bis zur Betriebsaufnahme einer Tochtergesellschaft am 1. Oktober 2004 weiterbeschäftigt werden sollte. Die Beklagte beabsichtigte damals, künftig für die Arbeiten in der Flugzeugabfertigung Arbeitnehmer von der von ihr gegründeten C L G zu entleihen, wobei sich die Vergütungsregelungen für die überlassenen Arbeitnehmer verschlechtern sollten.

Die am 16. Juli 2004 gegründete C. L. G. schloss am 18. August 2004 einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem Kläger, wonach er für die Zeit ab dem 1. Oktober 2004 von ihr als Lader eingestellt wurde und sie berechtigt war, ihn als Leiharbeitnehmer an einen Entleiher zu überlassen. Nachdem sich herausstellte, dass die C. L. G. ihren Betrieb nicht zum 1. Oktober 2004 aufnehmen konnte, kündigte sie noch im September 2004 das Arbeitsverhältnis zum 1. Oktober 2004.

Durch einen 5. Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 17. September 2002 vereinbarten die Parteien am 21. September 2004, dass der Kläger ab dem 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2004 weiterbeschäftigt werde zur Deckung eines vorübergehenden Personalbedarfs aufgrund der Verschiebung der Betriebsaufnahme der CGN. L. G. auf den 1. Januar 2005. Der Kläger nahm das Vertragsangebot der Beklagten „unter dem Vorbehalt gerichtlichter Überprüfung der Befristung bis 30. September 2004” an.

Nachdem zwischen dem K. A. N-W und der V. D. (v.d) am 14. Dezember 2004 ein Tarifvertrag über besondere Regelungen für Arbeitnehmer der Flughafen K. /B. G. abgeschlossen worden war, gab die Beklagte ihren Plan auf, Arbeitnehmer für die Flugzeugabfertigung von der C. L. G. zu entleihen.

In dem Tarifvertrag ist bestimmt, dass Arbeitnehmer im Bodenverkehrsdienst, die am 30. September 2004 noch nicht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der Beklagten standen, wie Neueingestellte eine niedrigere tarifliche Vergütung erhalten als die Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt bereits unbefristet beschäftigt waren.

Die Beklagte schloss mit dem Kläger unter dem 9. Dezember 2004 einen Arbeitsvertrag, wonach er ab 1. Januar 2005 unbefristet als Lader in der Flugzeugabfertigung eingestellt wurde. Wiederum nahm der Kläger das Vertragsangebot der Beklagten „unter dem Vorbehalt, dass nicht schon ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht” und unter Hinweis auf den vorliegenden Rechtsstreit an.

Mit der vorliegenden Klage, die am 20. September 2004 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, hat der Kläger zunächst die Unwirksamkeit der Befristung in dem 4. Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 17. September 2002 (Befristung bis zum 30. September 2004) geltend gemacht. Durch einen am 24. Dezember 2004 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz hat er zusätzlich die Unwirksamkeit der Befristung in dem 5. Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 17. September 2002 (Befristung bis zum 31. Dezember 2004) geltend gemacht. ...

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