Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Vorbehaltsurteil vom 01.06.1999; Aktenzeichen 3 (10) Ca 4350/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 01.06.1999 (3/10 Ca 4350/98) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.200,00 DM = 11.350,68[euro] festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigung der Beklagten und über die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Klägers.
Die Beklagte war ein Motoreninstandsetzungswerk. Sie befaßte sich mit der Instandsetzung von Schiffs-, Industrie-, Automotoren und Kompressoren aller Fabrikate und hatte eine Zylinder- und Kurbelwellenschleiferei. Sie war Vertragswerkstatt für F. -Diesel, L.-P., Lo., R. Y.. Sie hatte ihren Betriebssitz in D. Straße, im Industriegebiet D. – H.. Ihre Gesellschafterinnen R. R.-S. und U. B. haben am 15.08.1998 beschlossen, den Betrieb zum 31.03.1999 einzustellen. Die beiden Gesellschafterinnen haben am 20.11.1998 die Auflösung der Beklagten zum 31.12.1998 beschlossen. Diese hat das Betriebsgelände zu dem vorgenannten Termin verkauft und befindet sich seitdem in Liquidation.
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis des Klägers mit einem von dem damaligen Prokuristen S. R. mit dem Zusatz „ppa.” unterzeichneten Schreiben vom 25.08.1998, dem Kläger am gleichen Tage zugegangen, zum 31.03.1999 gekündigt. Mit Telefax vom 08.09.1998 hat der Kläger der Beklagten gegenüber die Kündigung nach § 174 BGB zurückgewiesen, da ihr eine Vollmacht nicht beigelegen habe.
Mit weiterem Schreiben vom 10.09.1998, welches abermals von dem damaligen Prokuristen R. mit dem Zusatz „ppa.” unterzeichnet worden ist und dem ein Protokoll der Gesellschafterversammlung und eine Kopie des Handelsregisterauszuges beigelegen hat, hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers vorsorglich für den Fall einer Formfehlerentscheidung zum 30.04.1999 gekündigt.
Gegen beide Kündigungen hat der Kläger sich zur Wehr gesetzt, und zwar gegen die Kündigung vom 25.08.1998 mit Klageschrift vom 09.09.1998, am gleichen Tage bei dem Arbeitsgericht Dortmund eingegangen, und gegen die Kündigung vom 10.09.1998 mit Klageerweiterungsschrift vom 14.09.1998, am gleichen Tage bei dem Arbeitsgericht Dortmund eingegangen.
Mit Schriftsatz vom 29.01.1999, am gleichen Tage bei dem Arbeitsgericht Dortmund eingegangen, hat der Kläger der Firma F.R. Maschinenfabrik Diesel-Lokomotiven-Betriebe GmbH & Co., die ihren Betriebssitz in B. in D. hat, den Streit verkündet. Die Streitverkündete ist als Streithelferin auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten.
Der Kläger hat vorgetragen, die Kündigung vom 25.08.1998 sei schon deshalb rechtsunwirksam, weil er sie mit Telefax vom 08.09.1998 zurückgewiesen habe, da ihr eine Vollmacht nicht beigelegen habe. Die Beklagte werde nicht durch einen Prokuristen als Organ vertreten. Im übrigen seien beide Kündigungen sozialwidrig. Die angekündigte Betriebsaufgabe könne nicht vorliegen, weil die Beklagte noch vor kurzem neue Maschinen erworben habe. Sofern sie sich auf einen Auflösungsbeschluß vom 15.08.1998 berufe, könne nicht nachvollzogen werden, daß dieser den satzungsgemäßen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages entspreche. Es werde mit Nichtwissen bestritten, daß die Gesellschafter einen Auflösungsbeschluß gefaßt hätten, der dem Gesellschaftsvertrag entspräche.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß die von der Beklagten unter dem Datum vom 22.08.1998 erklärte Kündigung, dem Kläger am gleichen Tage zugegangen, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat,
- im übrigen festzustellen, daß die von der Beklagten unter dem Datum 10.09.1998 erklärte Kündigung, dem Kläger am gleichen Tage zugegangen, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat, sondern daß dieses über den 30.04.1999 fortbesteht,
- ferner die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Metallarbeiter zu einem Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 3.700,00 DM weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte und die Streithelferin haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Streithelferin hat die Streitverkündung für unzulässig gehalten.
Die Beklagte hat vorgetragen, ihre Gesellschafter hätten vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung am 15.08.1998 beschlossen, den Betrieb zum 31.03.1999 einzustellen. Aus diesem Grunde sei der Prokurist S. R. angewiesen worden, die Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiter zu kündigen. Aufgrund des Gesellschafterbeschlusses und der Anweisung habe der Prokurist dann auch sämtliche Anstellungsverhältnisse spätestens zum 31.03.1999 gekündigt. Nach Ausspruch der Kündigung sei das Betriebsgelände zu 31.12.1998 verkauft worden. Die Maschinen seien an verschiedene Aufkäufer verkauft worden. Der Betrieb sei zum 31.12.1998 vollständig eingestellt worden. Alle Mitarbeiter seien unter Anrechnung bestehender Urlaubsansprüche und auch der Urlaubsansprüche für 1999 ab dem 31.12.1998 von...