Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Beschluss vom 12.07.1988; Aktenzeichen 26 Ca 152/88) |
Tenor
Die Beschwerde des Herrn Rechtsanwalts … gegen den Gegenstandswertbeschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Juli 1988, Aktenzeichen 26 Ca 152/88, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf DM 200,– festgesetzt.
Gegen diesen Beschluß findet kein weiteres Rechtsmittel statt.
Gründe
Die aus eigenem Recht eingelegte statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht im vorliegenden Fall den Weiterbeschäftigungsanspruch mit einem Brutto-Monatsverdienst des Klägers bemessen.
Dabei schließt sich das Beschwerdegericht zunächst den Ausführungen des Arbeitsgerichts in seinem Beschluß über die Nichtabhilfe an.
Mit dieser Auffassung verbleibt das Beschwerdegericht bei seiner ständigen Rechtsprechung, derzufolge jedenfalls im Regelfall der vom Arbeitnehmer erhobene Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung mit einem Monatseinkommen zu bewerten ist. Soweit andere Landesarbeitsgerichte teilweise einen höheren Wert für den Beschäftigungsanspruch zugrunde legen, fehlt es in manchen Entscheidungen an einer näheren Begründung (so z.B. LAG-Düsseldorf vom 25.06.1987, Anwaltsblatt 1987, Seite 554; LAG-Hamm vom 03.04.1986, Juristisches Büro 1986, 1236ff.–1239). Das gleiche gilt für die entsprechende Bemerkung bei Mümmler, Juristisches Büro 1988, 6ff.–7–.
Ausgangspunkt für eine Bewertung ist das wirtschaftliche Interesse der Parteien. Dabei ist, wie der Beschwerdeführer im Grundsatz zutreffend ausführt, für den Anspruch des Arbeitnehmers auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits im besonderen der Zeitraum zwischen Erlaß des erstinstanzlichen Urteils (ein Obsiegen des Arbeitnehmers vorausgesetzt) und dem Abschluß eines eventuellen Berufungsverfahrens von Belang. Es ist auch nicht unrealistisch, hinsichtlich der Dauer eines Berufungsverfahrens in Kündigungsschutzsachen einen Zeitraum von 6 bis 9 Monaten zugrunde zu legen.
Für diesen Zeitraum dient der Beschäftigungsanspruch der effektiveren Durchsetzung eines für den Arbeitnehmer günstigen Feststellungsurteils. Dies geschieht regelmäßig aus konkreten wirtschaftlichen Erwägungen, weil der Arbeitnehmer nach einem Obsiegen vor dem Arbeitsgericht jedenfalls für die Dauer der Berufungsinstanz seine tatsächliche Beschäftigung und damit auch einen Anspruch auf Vergütung durchsetzen kann, während er ohne einen titulierten Beschäftigungsanspruch und ohne eine freiwillig vom Arbeitgeber vorgenommene vorläufige Weiterbeschäftigung auf Ansprüche gemäß § 615 BGB angewiesen wäre, die im Falle eines Unterliegens in der Berufungsinstanz nicht bestünden.
Auf der anderen Seite bedeutet die Vollstreckung eines Titels auf vorläufige Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber neben dem Problem, daß damit sein Unterliegen in erster Instanz im Betrieb offenkundig wird und das im Wege der Vollstreckung fortgeführte Arbeitsverhältnis häufig gestört ist, daß der Arbeitgeber jedenfalls zunächst für die Dauer der Berufungsinstanz mit der Verpflichtung zur Lohnzahlung belastet wird, auch wenn später rechtskräftig festgestellt wird, daß die Kündigung wirksam war.
Dabei darf aber nicht übersehen werden, daß der Arbeitnehmer seinerseits seine Arbeitsleistung zu erbringen hat bzw. umgekehrt dem Arbeitgeber für die Zeit der Weiterbeschäftigung auch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zugute kommt. Bei einem Versuch, das für die Bewertung des Klagantrages vorrangig maßgebliche Wirtschaftliche Interesse des klagenden Arbeitnehmers näher zu bestimmen, ist unter der Voraussetzung, daß der Arbeitnehmer anderenfalls arbeitslos wäre, für den Regelfall zu beachten, daß ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld bestünde. Das wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers für den Fall einer Weiterbeschäftigung liegt also in erster Linie in der Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem nach § 111 AFG jeweils zu zahlenden Arbeitslosengeldes und dem monatlichen Nettoverdienst. Da sich die Streitwertbemessung üblicherweise an dem jeweiligen Bruttoverdienst des Arbeitnehmers orientiert, liegt es bei einer angenommen Verfahrensdauer von 6 bis 9 Monaten in der Berufungsinstanz durchaus nahe, das unmittelbare wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers an der durch Weiterbeschäftigung bewirkten Lohnzahlungsverpflichtung des Arbeitgebers mit etwa einem Monatsverdienst anzusetzen. Sicherlich ist es richtig, daß des weiteren das Interesse des Arbeitnehmers sich auch auf die sozialversicherungsmäßige Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses richtet, und daß die Bezugszeiträume für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung durch eine Weiterbeschäftigung faktisch verlängert werden. Auf der anderen Seite ist dagegen bei einer solchen am wirtschaftlichen Interesse orientierten Betrachtungsweise zu berücksichtigen, daß in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen ein für den Arbeitnehmer ...