Entscheidungsstichwort (Thema)

Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung

 

Leitsatz (amtlich)

Gegen die Umdeutung einer gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nichtigen Betriebsvereinbarung über eine Lohnerhöhung in ein von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommenes Vertragsangebot des Arbeitgebers bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat die Löhne schon in den vergangenen Jahren durch Betriebsvereinbarung geregelt haben, dies zeitgleich mit den in dem betreffenden Wirtschaftszweig abgeschlossenen Tarifverträgen geschah und der Arbeitgeber als Grund hierfür angeführt hat, er verhandle nicht mit Gewerkschaften, sondern wolle die Lohnerhöhungen auf Betriebsebene regeln.

 

Normenkette

BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BGB §§ 134, 140

 

Verfahrensgang

ArbG Solingen (Urteil vom 27.07.1994; Aktenzeichen 2 Ca 344/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.01.1996; Aktenzeichen 1 AZR 597/95)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 27.07.1994 – 2 Ca 344/94 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der bei der Beklagten beschäftigte Kläger macht gegen diese Lohnforderungen sowie einen Anspruch auf Weihnachtsgratifikation geltend. In der Vorinstanz hatte er ferner noch die Gewährung eines halben Urlaubstages verlangt. Insoweit ist die Klage rechtskräftig abgewiesen worden.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Nordrhein-Westfälischen metallverarbeitenden Industrie, in der die Löhne durch Lohntarifverträge und das Weihnachtsgeld durch den „Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines dreizehnten Monatseinkommens …” geregelt sind.

Die Beklagte hat mit dem Betriebsrat am 06.07.1992 folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

Betriebsvereinbarung

Zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat wurde aufgrund der Lohnverhandlung vom 06. Juli 1992 folgende Vereinbarung getroffen:

Lohnempfänger

  • Die Vereinbarung gilt ab 01. Juni 1992
  • Ab 01. Juli 1992 wird eine Lohnerhöhung in Höhe von 4,2 % bezogen auf den jeweiligen Ecklohn gezahlt.
  • Ab 01. Juni 1993 wird eine Lohnerhöhung in Höhe von 4,2 % bezogen auf den jeweiligen Ecklohn gezahlt.
  • Die Weihnachtsgratifikation wird ab 1992 von 50 % auf 55 % erhöht.
  • über eine weitere Erhöhung der Weihnachtsgratifikation soll in 1993 neu verhandelt werden.

Gehaltsempfänger

  • Für Juni 1992 wird eine Einmalzahlung in Höhe von DM 50/00 (brutto) gezahlt.
  • Ab 01. Juli 1992 wird eine Gehaltserhöhung von 4,2 % und ab 01. Juni 1993 eine weitere Gehaltserhöhung von 4,2 % gezahlt.

    Die Laufzeit der Vereinbarung beträgt 24 Monate und endet zum 31. Mai 1994.

Lohn- und Gehaltserhöhungen sind in den vergangenen Jahren ebenfalls durch Betriebsvereinbarung geregelt worden. Weihnachtsgratifikationen wurden von der Beklagten in den Jahren 1990 bis 1992 in der Weise gezahlt, daß im November des betreffenden Jahres an jeden Mitarbeiter ein Schreiben gerichtet wurde, in dem die Beklagte die Höhe der Gratifikation mitteilte und darauf hinwies, daß es sich um eine freiwillige Leistung handle, aus der kein Rechtsanspruch für die Zukunft hergeleitet werden könne.

Die Beklagte teilte dem Betriebsrat am 07.07.1993 mit, daß die Lohnerhöhung ab Juni 1993 aufgrund der wirtschaftlichen Situation habe ausgesetzt werden müssen, man jedoch eine für beide Seiten annehmbare Lösung besprechen wolle. Nachdem der Betriebsrat mit Schreiben vom 22.07.1993 die Einhaltung der Betriebsvereinbarung gefordert hatte, machte die Beklagte mit Schreiben vom 30.07.1993 einen vermittelnden Vorschlag hinsichtlich der Lohnerhöhung, während die Weihnachtsgratifikation unverändert bleiben solle. Eine Einigung kam jedoch nicht zustande.

Der Kläger fordert von der Beklagten für die Zeit von Juni 1993 bis Dezember 1993 entsprechend der in der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Lohnerhöhung die Zahlung der Lohndifferenz von 390,72 DM sowie hinsichtlich der Weihnachtsgratifikation einen Differenzbetrag von 745,35 DM brutto.

Die Beklagte bestreitet nicht, daß die Differenzbeträge zutreffend berechnet worden sind, ist jedoch der Meinung, daß für die Forderungen keine Rechtsgrundlage bestehe, weil die Betriebs Vereinbarung nach § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam sei.

Der Kläger ist der Ansicht, die unwirksame Betriebsvereinbarung sei durch Umdeutung gemäß § 140 BGB zum Inhalt der Einzelverträge der Arbeitnehmer geworden.

Der Kläger hat vorgetragen, bei den Verhandlungen sei allen bewußt gewesen, daß die Höhe der Entlohnung wegen des Tarifvorbehalts nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein könnte. Der Geschäftsführer der Beklagten habe jedoch erklärt, ihn interessierten Tarifverträge nicht; er verhandle nicht mit Gewerkschaften, er wolle lieber mit dem Betriebsrat eine Regelung für den Betrieb treffen. Druck von Seiten des Betriebsrates sei auf die Beklagte nicht ausgeübt worden. Bei der Lohnerhöhung und der Laufzeit habe man sich an den Tarifverträgen der Metallindustrie orientiert. Sowohl der erste Entwurf der Betriebsvereinbarung als auch die endgültige Fassung d...

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