Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei uneigentlichen Hilfsanträgen und Vergleich. Erhöhung des Streitwerts durch uneigentliche Hilfsanträge auf Beschäftigung und künftige Entgeltzahlung nach Ablauf der Kündigungsfrist

 

Leitsatz (amtlich)

Uneigentliche Hilfsanträge auf Beschäftigung und künftige Entgeltzahlung nach Ablauf der Kündigungsfrist führen nicht zur Streitwerterhöhung, wenn in einem Vergleich das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zum Ablauf der Kündigungsfrist beendet wird und eine Ausgleichsklausel über "sämtliche wechselseitigen Ansprüche" vereinbart wird. Hinweis: Anmerkung von Dr. W. Gravenhorst in [...] PR-ArbG 30/2012 Nr. 5.; anders noch in [...] PR-ArbG 45/2006 Nr. 4 zu LAG Nürnberg vom 14.07.2006 - 6 Ta 108/06

 

Normenkette

RVG § 32 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1, 4

 

Verfahrensgang

AG Mönchengladbach (Entscheidung vom 24.01.2012; Aktenzeichen 6 Ca 3462/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Gravenhorst u.a. wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 24.01.2012 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise wie folgt abgeändert:

Der Streitwert wird für das Verfahren auf 34.292,05 EUR, für den Vergleich auf 49.723,47 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Gründe

I.

Der Kläger ist seit dem 01.07.1993 bei der Beklagten zu 1. zuletzt als Personalleiter zu einem monatlichen Bruttoverdienst von 6.858,41 EUR beschäftigt.

Mit Schreiben vom 29.11.2011 hat die Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich mit Wirkung vom 31.05.2012 gekündigt. Gleichzeitig mit Ausspruch dieser Kündigung hat die Beklagte dem Kläger für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist eine Weiterbeschäftigung als Personalreferent zu einer geänderten Jahresbruttovergütung angeboten. Dieses Vertragsangebot hat der Kläger unter Vorbehalt angenommen.

Mit seiner Klage, die als "Änderungs- und Kündigungsschutzklage" bezeichnet ist, wehrt sich der Kläger gegen die ordentliche Kündigung und gegen die "offenbar zeitgleich ausgesprochene ordentliche Änderungskündigung".

Der Kläger hat folgende Anträge gestellt:

"1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 29. November 2011 nicht aufgelöst ist.

2.

Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten zu 1) vom 29. November 2011 rechtsunwirksam ist.

3.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst wird, sondern fortbesteht.

4.

Hilfsweise,

für den Fall, dass die vorstehenden Klageanträge zu Ziffer 1., Ziffer 2. und Ziffer 3. Erfolg haben (uneigentliche Hilfsanträge):

a) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Kläger entsprechend seinem Anstellungsvertrag als Leiter der Personalabteilung auch über den 31. Mai 2012 hinaus zu beschäftigen.

b) Die Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, an den Kläger am 30. Juni 2012 sowie jedem letzten Tag der Folgemonate, die vor rechtskräftiger Erledigung der vorstehenden Klageanträge zu Ziffer 1., Ziffer 2. und Ziffer 3. liegen, das bisher monatlich gezahlte Arbeitsentgelt in Höhe von EUR 6.521,07 brutto zu zahlen, und zwar zuzüglich Jahreszinsen aus den vorgenannten Bruttobeträgen seit den vorgenannten Fälligkeitsdaten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

5.

Hilfsweise,

falls die Klageanträge zu Ziffer 1., 2. und 3. keinen Erfolg haben:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 2012 fortbesteht."

Unter dem 24.01.2012 hat das Arbeitsgericht das Zustandekommen folgenden Vergleichs festgestellt:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis infolge der auf ausschließlich betriebsbedingten Gründen beruhenden Kündigung der Beklagten zu 1. vom 29. November 2011 fristgerecht am 31. Mai 2012 endet.

2. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Anstellungsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet und abgewickelt.

3. Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass der Kläger beginnend ab dem 1. Januar 2012 unter Anrechnung seines bestehenden Urlaubsanspruchs bis zum Beendigungszeitpunkt unter Fortzahlung seiner Vergütung unwiderruflich von der Verpflichtung zur Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt wird.

4. Der Kläger ist berechtigt den Dienstwagen und den damit verbundenen geldwerten Vorteil in Höhe von 822,00 EUR monatlich bis zum Beendigungszeitpunkt zu nutzen.

5. Der Kläger wird seinen Dienstwagen, einschließlich aller ausgehändigten Schlüssel, Tankkarten und Fahrzeugpapiere spätestens am 31. Mai 2012 am Firmensitz der Beklagten zu 1. zurückgeben.

6. Die Beklagte zu 1. verpflichten sich gegenüber dem Kläger, den Beitrag zur Direktversicherung in Höhe von monatlich 127,82 EUR, den Zuschuss zur Altersversorgung in Höhe von monatlich 47,40 EUR sowie den Arbeitgeberanteil zu VWL in Höhe von monatlich 26,59 EUR bis zum Beendigungszeitpunkt zu zahlen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dem Kläger weitere Gel...

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