Verfahrensgang

ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 10.07.1997; Aktenzeichen 8 Ca 1007/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.04.2000; Aktenzeichen 5 AZR 704/98)

 

Tenor

  • Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder vom 10.07.1997 – 8 Ca 1007/97 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  • Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Vergütung von Überstunden und um Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Die Beklagte ist ein Unternehmen des Einzelhandels. Die am 16.11.1972 geborene Klägerin ist seit dem 27.9.1993 in der Filiale der Beklagten zu Frankfurt (Oder) als Verkäuferin beschäftigt. Dort waren regelmäßig zwei Arbeitnehmer tätig. Der von den Parteien am 17.9.1993 vereinbarte Arbeitsvertrag beinhaltet unter anderem folgende Regelungen:

“…

§ 1…

Die Arbeitnehmerin wird mit Wirkung vom 27.09.1993 als Verkäuferin (Teilzeit 130h) angestellt.

§ 4 Arbeitszeit/Mehrarbeit

Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, Mehrarbeit … im zulässigen Rahmen zu leisten. Ansprüche aus der Leistung von Mehrarbeit bestehen nur, wenn die Mehrarbeit von der Geschäftsleitung angeordnet oder nachträglich genehmigt worden ist.

Über Beginn und Ende der Mehrarbeit hat die Arbeitnehmerin Aufzeichnungen zu machen und diese spätestens am Tage nach der Leistung der Mehrarbeit vom Arbeitgeber oder von dessen Beauftragten gegenzeichnen zu lassen.

§ 17 Tarifbindung, Betriebsordnung und Ausschlußfristen

  • Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, finden die Tarifverträge für den bayerischen Einzelhandel in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die Betriebsordnung Anwendung. …
  • Die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis ist durch die tarifvertraglich festgelegten Ausschlußfristen begrenzt.

Der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel in Bayern weist zur Entgeltfortzahlung folgende Regelung auf:

“§ 18 Arbeitsversäumnis

  • In Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit ist dem/der Beschäftigten das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, zu zahlen.
  • Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

In § 24 ist zur Geltendmachung von Ansprüchen folgendes bestimmt:

  • Ansprüche auf Bezahlung von Mehrarbeit … erlöschen mit dem Ablauf von drei Monaten nach ihrer Entstehung, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.

Die entsprechenden Regelungen des seit dem 31.3.1995 allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrages für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg lauten wie folgt:

“§ 14 Arbeitsausfall

Arbeitnehmer/innen ist in Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit das Entgelt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für die Dauer von 6 Wochen weiterzuzahlen, jedoch nicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.

§ 18 Ausschlußfristen

  • Ansprüche auf Zahlung oder Rückzahlung von Gehalt oder Lohn, … verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes, in dem sie hätten berücksichtigt werden müssen, schriftlich geltend gemacht werden.

Zu § 14 des Manteltarifvertrages vereinbarten die Tarifvertragsparteien am 9.10.1996 folgende gemeinsame Erklärung als Protokollnotiz:

“…

  • Das geänderte Entgeltfortzahlungsgesetz in der Fassung vom 25.9.1995 wird mit der Maßgabe angewandt, daß das Entgelt in Fällen der unverschuldeten mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit in Höhe von 100 % für die Dauer von längstens sechs Wochen fortgezahlt wird.
  • Wie bisher gilt als Arbeitsentgelt im Sinne dieser Vereinbarung das regelmäßige monatliche Tarifentgelt bzw. das regelmäßige arbeitsvertraglich geschuldete Entgelt, sofern das letztere für den Arbeitnehmer günstiger ist.
  • Als Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung gilt die Regelung des Entgeltfortzahlungsgesetzes in der Fassung vom 26. Mai 1994.
  • Diese Vereinbarung tritt ab 1.10.1996 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 1997 ohne Nachwirkung befristet.”

Mit Wirkung vom 1.11.1993 wurde die Klägerin als Filialverantwortliche eingesetzt. Gleichzeitig wurde ihre Arbeitszeit auf 173 Stunden im Monat heraufgesetzt. Gemäß Vereinbarung vom 14.3.1995 wurde die Arbeitszeit ab dem 1.4.1995 wieder auf 160 Stunden reduziert.

Die Klägerin hat monatlich Stundenlisten geführt und sie nach Monatsende der Beklagten vorgelegt. In diesen Listen waren die Mehrarbeitsstunden des Vormonats als Übertrag auszuweisen und die täglich geleisteten Stunden fortlaufend einzutragen. In einer Aufstellung vom 18.9.1996 hat die Klägerin der Beklagten für den Zeitraum von November 1995 bis Juli 1996 restliche Mehrarbeitsstunden und weitere zuschlagpflichtige Stunden aufgelistet. Die Aufstellung endet mit 48 Mehrarbeitsstunden und 50 zuschlagpflichtigen Stunden. Unter Bezugnahme hierauf hat sie mit Schreiben vom 7.11.1996 die Vergütung dieser Stunden geltend gemacht und der Beklagten hierfür eine Frist bis zum 22.11.1996 gesetzt.

Im Oktober 1996 und im Mai 1997 fehlte die Klägerin wegen krankhe...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge