Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflegungspauschale, Einsatzwechseltätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Arbeitnehmerin, die als Leiharbeitnehmerin im Sinne des § 19 Abs. 1 desTarifvertrages für die Areitnehmer der DB Arbeit für vier Monate oder für einen Monat an einer und derselben Tätigkeitsstätte eingesetzt wird, verrichtet keine Einsatzwechseltätigkeit im Sinne des § 20 des Zulagentarifvertrages für die Arbeitnehmer/den Arbeítnehmer der DB AG; denn sie wird nicht an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt.

 

Normenkette

TVG § 1; DB ArbeitTV § 11; Zulagentarifvertrag für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin der DB-AG (ZTV) § 20

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 14.11.2001; Aktenzeichen 25 Ca 22782/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.01.2002; Aktenzeichen 10 AZR 441/01)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. November 2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 25 Ca 22782/00 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die 1947 geborene Klägerin war seit dem 13. April 1987 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und ist seit dem 1. Juni 1999 bei der Beklagten beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der D. GmbH (DB A.TV) vom 26. Mai 1999 Anwendung. In diesem Tarifvertrag heißt es in Abschnitt III (Einsatzflexibilisierung) in § 19 (Arbeitsbedingungen) Absatz 1: Aufgrund des Geschäftszwecks der D. GmbH (Vermittlung von Arbeitnehmern, deren Arbeitsplatz bei einem Unternehmen des D. Konzerns weggefallen ist oder die auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr beschäftigt werden können) wird der Arbeitnehmer ohne Übertragung einer konkreten Tätigkeit im Rahmen der beruflichen Neuorientierung mit dem Ziel der – auch vorübergehenden – Vermittlung auf einen Arbeitsplatz bei einem Unternehmen innerhalb und außerhalb des D. Konzerns als Leiharbeitnehmer bei der D. GmbH eingestellt.

Die Klägerin, die ihren Wohnsitz in A. hat, war in der Zeit vom 22. Juni 1999 bis 29. Oktober 1999 beim Dienstleistungszentrum I. und T. in F. mit Inventurarbeiten betraut und vom 1. März 2000 bis 31. März 2000 bei der D. G. GmbH in K. als Verkäuferin tätig. Die Klägerin reiste einmal an einem Werktag und sonst regelmäßig am Sonntag von A. zum Einsatzort, arbeitete dort an den folgenden Werktagen und reiste am letzen Arbeitstag im Anschluss an die Arbeit nach A. zurück.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei dieser Tätigkeit habe es sich um Einsatzwechseltätigkeit gehandelt, für die ihr nach § 20 des Zulagentarifvertrages, der gemäß § 11 D. Arbeit TV anwendbar sei, eine Verpflegungspauschale zustehe. Mit ihrer am 2. Juni 2001 eingegangenen Klage im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Zahlung von je 8,– DM für einen Anreise- und Arbeitstag und 90 Arbeits- und Abreisetage und je 12,– DM für weitere fünf Arbeits- und Abreisetage, insgesamt 748,– DM, als Verpflegungspauschale verlangt.

Die Beklagte hat den Standpunkt vertreten, der geltend gemachte Anspruch stehe der Klägerin nicht zu; denn es habe sich nicht um Einsatzwechseltätigkeit in dem hier maßgebenden tariflichen Sinne gehandelt.

Wegen der Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien in der ersten Instanz und der dort von ihnen gestellten Anträge wird auf die in der ersten Instanz überreichten Schriftsätze nebst Anlagen und den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Durch das am 14. November 2000 verkündete, hier angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Berlin ist die Klage als unbegründet abgewiesen worden. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 6. Dezember 2000 zugestellt worden. Die Berufung der Klägerin ist am 8. Januar 2001, einem Montag, die Berufungsbegründung ist – nach Fristverlängerung bis zum 8. März 2001 – am 7. März 2001 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Klägerin vor: Ihre Tätigkeiten in F. und K. seien Einsatzwechseltätigkeiten im Sinne des § 20 der Zulagentarifvertrages gewesen. Die Auffassung, dass auch bei Leiharbeitnehmern Einsatzwechseltätigkeit vorliege, werde u.a. in dem vom Dienstleistungszentrum Bildung der D. B. herausgegebenen Trainerhandbuch „Auslösungen bei … Einsatzwechseltätigkeit,” in den Lohnsteuerrichtlinien und in „Schönfeld, Lexikon für das Lohnbüro, 43. Auflage 2001” vertreten. Aus der Übereinstimmung der Begriffsbestimmung der Einsatzwechseltätigkeit in den Lohnsteuerrichtlinien und dem Trainerhandbuch ergebe sich, dass der D.-Konzern die Einsatzwechseltätigkeit im steuerrechtlichen Sinne verstanden wissen wolle. Wenn in § 11 D. ArbeitTV der Zulagentarifvertrag für sinngemäß anwendbar erklärt werde, so bedeute das entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht, dass § 20 des Zulagentarifvertrages nur bedingt Anwendung finde. Sinngemäß im Sinne der Tarifnorm bedeute, dass der Anspruch auch dann bestehen solle, wenn der Arbeitnehmer in...

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