Entscheidungsstichwort (Thema)

Durchsetzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats hinsichtlich der einseitigen Anordnung der Einnahme von Essen am Arbeitsplatz im Wege einstweiliger Verfügung

 

Leitsatz (amtlich)

Stellt ein Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in einer Angelegenheit des § 87 Abs. 1 BetrVG gänzlich in Abrede und übergeht er diesen bei entsprechenden Maßnahmen, kann hierin der Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung gesehen werden.

 

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 19.02.2016; Aktenzeichen 28 BVGa 1513/16)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitsgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Februar 2016 - 28 BVGa 1513/16 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Unterlassungsverfügung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (28 BV 1524/16) befristet ist.

 

Gründe

1. Der antragstellende Betriebsrat begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung, es der Arbeitgeberin zu untersagen, den Beschäftigten durch einseitige Anordnung die Einnahme von Essen am Arbeitsplatz zu untersagen.

Dem liegt zugrunde, dass die Arbeitgeberin, eine Betreiberin von Callcentern, durch ihre Operation Managerin am 25.01.2016 Beschäftigte per Mail darüber informiert hatte, dass "das Essen am Arbeitsplatz untersagt" sei; hierfür und für die Vorbereitung von Speisen stehe die Küche zu Verfügung. Der Betriebsrat wies am gleichen Tage auf die Notwendigkeit seiner Beteiligung hierbei hin. Nachdem die Arbeitgeberin hierauf mit einem Hinweis auf Hygiene und Gesundheitsschutzüberlegungen reagierte, leitete der Betriebsrat das vorliegende Unterlassungsverfahren ein.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19.02.2016 dem (Hilfs-)Antrag des Betriebsrates - bezogen auf eine bestimmte Arbeitsstätte - stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der streitigen Maßnahme bestehe, weil es um das sog. Ordnungsverhalten im Betrieb gehe, nicht aber um eine ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitspflicht. Es gehe nicht um den Leistungsaustausch an sich. Der Betriebsrat könne dieses Recht im Wege der Unterlassungsklage zur Geltung bringen. Für die begehrte einstweilige Verfügung sei eine Dringlichkeit anzuerkennen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 74 ff d. A.) Bezug genommen.

Gegen diesen am 01.03.2016 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Arbeitgeberin, die sie mit einem beim Landesarbeitsgericht am 31.03.2016 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht am 28.04.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die beschwerdeführende Arbeitgeberin vertritt auch in der Beschwerdeinstanz die Auffassung, die Anträge des Betriebsrats seien unzulässig, da der verfahrenseinleitende Beschluss des Betriebsrates diese nicht decke. Darüber hinaus aber habe das Arbeitsgericht die Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verkannt. Bei dem streitigen Verbot handle es sich nämlich um eine Maßnahme, die das Arbeitsverhalten regle und nicht mitbestimmungspflichtig sei. Es solle beispielsweise verhindert werden, dass die Tastaturen von Bürogeräten und anderes Equipment, die im Übrigen im Eigentum des Arbeitgebers stünden, durch Brotkrümel beschädigt oder beschmutzt würden. Es fehle auch an einem Verfügungsgrund. Der bloße Hinweis auf ein bestehendes Mitbestimmungsrecht genüge nicht. Auch sei beim Erlass einer einstweiligen Verfügung die Frage zu stellen, in welchem Ausmaß ein Rechtsverlust für den Betriebsrat drohe. Das hiesige Verbot, am Arbeitsplatz zu essen, sei nicht entsprechend schwerwiegend. Je niederschwelliger aber die behauptete Verletzung des Mitbestimmungsrechts sei, desto höhere Anforderungen seien an den Verfügungsgrund zu stellen.

Die beschwerdeführende Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.2.2016 abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Betriebsrat verbleibt bei seiner Auffassung, dass im Streitfalle ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gegeben sei. Das generelle Verbot des Essens gehe weit über die Arbeitstätigkeit hinaus und betreffe das soziale Verhalten der Arbeitnehmer. Er verweist auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 23.09.1986 - 1 AZR 83/85 und vom 14.01.1986 - 1 ABR 75/83. Auch der Hinweis der Arbeitgeberin auf ihr Eigentumsrecht verfange nicht. Ein Verfügungsgrund liege vor, das Verbot sei generell und ohne Ausnahme ausgesprochen, das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer sei betroffen. Die Formalien für die Einleitung des Verfahrens seien gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 28.4.2016 (Bl. 119 ff d.A.) und auf denjenigen des Betriebsrats vom 2.6.2016 (Bl. 178 ff d.A.) Bezug genommen.

2. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig, jedoch unb...

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