Kommentar

Eine Studentin der Kunstgeschichte übt neben dem Studium eine Tätigkeit in der Erwachsenenbildung aus und hält kunsthistorische Vorträge über Malerei, Bildhauerei und Kulturgeschichte. Für diese Tätigkeit stellt sie einen Antrag auf Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).

Das BSG verneinte in letzter Instanz die Versicherungspflicht: Nach § 1 KSVG werden selbständige Künstler und Publizisten in der Rentenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Dazu gilt, daß Künstler diejenigen sind, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren. Das Merkmal der erwerbsmäßigen Ausübung der Tätigkeit soll zum Ausdruck bringen, daß die künstlerische Tätigkeit zum Zwecke des Broterwerbs und nicht nur aus Liebhaberei ausgeübt werden muß.

Die Tätigkeit der Studentin als Dozentin für Kunstgeschichte kann nicht als Lehre von Kunst i. S. d. § 2 Satz 1 KSVG angesehen werden. § 2 Satz 1 KSVG bezieht sich nur auf solche Lehrtätigkeiten, die der aktiven Kunstausübung der Auszubildenden dienen. Gegenstand der Lehrtätigkeit muß die Vermittlung praktischer oder theoretischer Kenntnisse sein, die sich auf Fähigkeiten oder Fertigkeiten der Auszubildenden bei Ausübung von Kunst auswirken. Dagegen reicht die bloße Vermittlung von Bildungswissen nicht aus. Auch wegen ihrer Tätigkeit in den staatlichen Museen ist die Studentin nach dem KSVG nicht versicherungspflichtig. Hier kann zwischen ihrer Dozententätigkeit und der Museumstätigkeit nicht differenziert werden. Die Zuordnung der gesamten Tätigkeit entspricht einer Lehrveranstaltung, bei der es primär um Wissensvermittlung mit einer gewissen Erfolgskontrolle geht.

Die Versicherungspflicht nach dem KSVG wird auch nicht dadurch begründet, daß gelegentliche Beiträge in Zeitschriften und im Rundfunk veröffentlicht werden. Es handelt sich hierbei um keine Ausübung einer publizistischen Tätigkeit, da diese Tätigkeit nur gelegentlich und damit nicht auf Dauer ausgelegt ist ( Sozialversicherungspflicht ).

Abschließend ist festzustellen, daß die Betroffene als selbständige Lehrerin nicht jeglichen sozialversicherungsrechtlichen Schutzes entbehrt; schon aus diesem Grund ist es nicht geboten, den Schutzbereich der Künstlersozialversicherung auszudehnen.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 24.06.1998, B 3 KR 10/97 R

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