Ein Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, § 626 Abs. 1 BGB.
In Betracht kommen personen- und verhaltensbedingte Gründe. Diese sind in Störungen des Leistungsbereichs und Störungen des Vertrauensbereichs zu unterscheiden. Insbesondere Störungen im Leistungsbereich erfordern aufgrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine vorherige Abmahnung, weil die außerordentliche Kündigung ultima ratio ist. Eine Abmahnung kann allerdings bei schwerwiegenden Verstößen entbehrlich sein.
Der Arbeitgeber muss die außerordentliche Kündigung innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen seit Kenntniserlangung der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen aussprechen, § 626 Abs. 2 BGB.
Sowohl für das Vorliegen des wichtigen Grunds als auch für das Einhalten der Frist zum Ausspruch der Kündigung trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast.
Die Anhörung des Betriebsrats ist auch Voraussetzung zur Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
Im Falle einer außerordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat kein Widerspruchsrecht. Er hat hier aber das Recht, innerhalb von drei Tagen eine Stellungnahme abzugeben, § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Arbeitgeber und der Betriebsrat durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt haben, dass zur Wirksamkeit einer Kündigung die Zustimmung des Betriebsrats notwendig ist, § 77, § 102 Abs. 6 BetrVG.
Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, § 140 BGB. Sofern der Arbeitgeber eine solche Umdeutung beabsichtigt, hat er den Betriebsrat bei der Anhörung hierauf hinzuweisen, diesen also auch zu der (hilfsweisen) ordentlichen Kündigung anzuhören.
Hat der Arbeitgeber neben der außerordentlichen vorsorglich eine ordentliche Kündigung ausgesprochen, ist auch diese innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist mit der Klage anzugreifen. Anderenfalls entfaltet diese Wirkung und beendet das Arbeitsverhältnis.
Die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung ist nach Maßgabe der §§ 4 Satz 1, 5-7 KSchG geltend zu machen.
Es gilt auch hier die dreiwöchige Klagefrist, § 4 Satz 1 KSchG.
Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen An-waltspostfachs zu beachten und die Klage als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.