§ 1
In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wird Kirchensteuer festgesetzt und erhoben nach Maßgabe des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg- Vorpommern – Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern – KiStG M-V – v. 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 605), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 527) sowie nach Maßgabe der Kirchlichen Steuerordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs v. 1. Dezember 2001 (KABl S. 102, BStBl 2002 I S. 316), zuletzt geändert am 17. November 2002 (KABl S. 94).
§ 2
(1) Für Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Mecklenburg- Vorpommern haben, beträgt der einheitliche Kirchensteuersatz 9 v. H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer.
(2) Der Berechnung der Kirchensteuer ist die nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommen- oder Lohnsteuer zugrunde zu legen.
(3) Bei der Erhebung des Höchstsatzes oder der Erhebung von besonderem Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 3
1Es wird eine Mindestbetrags-Kirchensteuer erhoben. 2Diese beträgt 3,60 Euro jährlich, 0,30 Euro monatlich, 0,07 Euro wöchentlich, 0,01 Euro täglich. 3Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn Einkommensteuer (Lohnsteuer) unter Beachtung von § 51a des Einkommensteuergesetzes anfällt.
§ 4
1Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchensteuerpflichtigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten als Anhaltspunkt dient. 2§ 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden. 3Für die Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe gilt in Mecklenburg-Vorpommern folgende Tabelle:
Bemessungsgrundlage (Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG) Euro |
Jährliches besonderes Kirchgeld in Euro |
30 000 bis |
37 499 |
96 |
37 500 bis |
49 999 |
156 |
50 000 bis |
62 499 |
276 |
62 500 bis |
74 999 |
396 |
75 000 bis |
87 499 |
540 |
87 500 bis |
99 999 |
696 |
100 000 bis |
124 999 |
840 |
125 000 bis |
149 999 |
1 200 |
150 000 bis |
174 999 |
1 560 |
175 000 bis |
199 999 |
1 860 |
200 000 bis |
249 999 |
2 220 |
250 000 bis |
299 999 |
2 940 |
300 000 und |
mehr |
3 600 |
4Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.
§ 5
1Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Steuerschuld ergäbe. 2Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.
§ 6
(1) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschsätzen nach den §§ 37b, 40, 40a Abs. 1, 2a bis 5, 40b EStG erhoben, so beträgt die Kirchensteuer 5 v.H. der pauschalen Lohnsteuer.
(2) 1Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. 2Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der pauschalierten Lohnsteuer. 3Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 17. November 2006 (BStBl I S. 716) und vom 28. Dezember 2006 (BStBl I 2007 S. 76) finden Anwendung. 4§ 40a Abs. 2 und 6 EStG bleiben unberührt.
(3) Pauschalierte Lohnsteuer ist im Verhältnis 90:10 auf die Konfession "evangelisch" und "römisch-katholisch" aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.
§ 7
1Bei Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Mecklenburg- Vorpommern gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. 2Bei Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.
§ 8
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs erhebt als gemeinschaftlicher Steuerverband die Kirchenumlage nach dem Maßstab der festgesetzten Einkommensteuer (Kircheneinkommensteuer) und Kirchenumlage nach dem Maßstab der festgesetzten Lohnsteuer (Kirchenlohnsteuer) und des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe auch für die Evangelis...