Rz. 70

Als ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses über Wohnraum ist es insbesondere anzusehen, dass der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde (§ 573 Abs. 2 Nr. 3).

Der Begriff der wirtschaftlichen Verwertung ist im Gesetz nicht definiert. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird eine Sache wirtschaftlich verwertet, wenn der ihr innewohnende materielle Wert realisiert wird. Dies geschieht in erster Linie durch Vermietung und Veräußerung. 2 Sonderfälle dieser beiden Verwertungsformen werden in § 573 Abs. 2 Nr. 3 HS 2 bzw. 3 angesprochen: Neben der Vermietung und Veräußerung liegt eine wirtschaftliche Verwertung danach unter anderem dann vor, wenn ein auf dem Grundstück stehendes Gebäude mit der Mietwohnung abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. In diesem Fall wird der Wert des Grundstücks durch die Nutzung des Neubaus realisiert. Anders verhält es sich dagegen beim ersatzlosen Abriss eines Gebäudes. Hierdurch können zwar Unkosten vermieden werden. Das stellt jedoch keine Realisierung eines dem Grundstück innewohnenden Wertes dar. Demgemäß ist der ersatzlose Abriss eines Gebäudes keine wirtschaftliche Verwertung i. S. des § 573 Abs. 2 Nr. 3 (BGH, Urteil v. 24.3.2004, VIII ZR 188/03, NJW 2004, 1736).

 

Rz. 71

Wegen der Einschränkung des § 573 Abs. 2 Nr. 3, 2. HS scheidet eine anderweitige Vermietung als Wohnraum aus, es sei denn, Umbaumaßnahmen gehen dieser voraus (z. B. Wohnungszusammenlegung). Ausgenommen ist gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3, 3. HS auch die beabsichtigte oder nach Überlassung an den Mieter vorgenommene Umwandlung in Wohnungseigentum.

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