Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 28.02.2005; Aktenzeichen 34 O 458/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.06.2007; Aktenzeichen V ZR 149/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.2.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des LG Berlin - 34 O 458/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht aus abgetretenem Recht einen Anspruch aus Bereicherungsrecht geltend.

Als Notar und Treuhänder hatte er einen Kaufpreis für eine Eigentumswohnung verfrüht ausgezahlt. Da die Verkäufer-GbR, an der die Beklagte als Gesellschafterin beteiligt war, die geschuldete Pfandfreigabe nicht bewirkte, weil sie die Drittgläubigerin nicht befriedigen konnte, konnte die Käuferin zunächst nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen werden. Eine von der Käuferin unter Ablehnungsandrohung gesetzte Frist für die Erfüllung des Kaufvertrags lief ab.

Der Haftpflichtversicherer des Klägers zahlte nach weiteren Verhandlungen den von der Drittgläubigerin für die Pfandfreigabe verlangten Betrag. In der Folge wurde die Käuferin im Grundbuch eingetragen. Den Ersatz des aufgewendeten Betrags verlangt der Kläger mit der Klage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die angefochtene Entscheidung (UA Seite 2-9) Bezug genommen.

Das LG hat mit der sich aus der Urteilsabschrift Seiten 9-14 ergebenden Begründung der Klage stattgegeben.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit den aus der Berufungsbegründung vom 6.6.2005 (Bl. 167 bis 171 d.A.) ersichtlichen Gründen.

Der Kläger verteidigt das Urteil mit den aus der Berufungserwiderung vom 13.7.2005 (Bl. 183 bis 188 d.A.) ersichtlichen Gründen. Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 28.2.2005 verkündeten Urteils des LG Berlin, Geschäftsnummer 34 O 458/04, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Unstreitig ist, dass von Seiten der Verkäufer-GbR und von der Beklagten keine Anstrengungen zur Rückabwicklung des Kaufvertragsverhältnisses vom 16.7.2001 unternommen worden sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst dazu eingereichten Anlagen.

II. Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).

Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des LG, die durch das Berufungsvorbringen nicht erschüttert werden, vollinhaltlich an. Zusammenfassend zu der Erwägung aus § 242 BGB (vgl. dazu BGHZ 20, 338 [344]; Staudinger/Otto, 13. Bearb. (1994), § 326 Rz. 146 a.E.) ist festzuhalten, dass sich die Beklagte gegenüber dem Kläger wie gegenüber der Käuferin nicht auf eine Unwirksamkeit des Kaufvertrags berufen kann, weil die GbR es war, die gegenüber der Käuferin vertragsbrüchig geworden war, indem sie vertragswidrig die Grundschuldlöschung nicht bewirkt hat, sich die GbR für diesen Vertragsbruch nicht auf die "Sicherung" der Käuferin durch Treuhandabrede berufen kann, im Gegenteil die GbR dem Irrtum des Klägers, eine Zustimmung der Drittgläubigerin zur Grundschuldlöschung liege mit der Erklärung der Mitgesellschafterin ... Immobilien-, Verwaltungs-, Handels- und Geschäftsführungs GmbH bereits vor, insoweit Vorschub geleistet hat, als sie weder die Abtretung der Grundschuld an die Arcona AG offengelegt noch darauf hingewiesen hat, dass die Verkäufer-Mitgesellschafterin ..., obwohl wegen der weitgehenden Namensähnlichkeit naheliegend, nicht mehr (!) Vertreterin der Grundschuldgläubigerin, der ... Immobilien-, Verwaltungs-, Handelsgesellschaft mbH & Co. KG, war, die Beklagte in den Genuss der Vorteile aus der Kaufpreiszahlung gekommen ist - nämlich das Erlöschen der Schuld der Verkäufer-GbR bei der Berliner Volksbank, für die sie als Gesellschafterin einzustehen gehabt hätte (Staudinger/Habermeier, Bearb. 2003, Vor § 705 Rz. 35), die GbR ihrerseits keine weiteren Anstrengungen unternommen hat, um die Pfandfreigabe zu erreichen, die Beklagte den Kläger nicht nur in der ihr mitgeteilten Vorgehensweise gewähren hat lassen, sondern ihn selbst noch auf diesen Weg als Lösungsmöglichkeit verwiesen hat - auch wenn ein wirksamer Vertrag insoweit entgegen der Auffassung des Klägers nicht zustandegekommen ist, die Beklagte dabei ausdrücklich verdeutlicht hat, dass das für den Kläger billiger sei als die Haftung für den vollen Kaufpreis (Schreiben des Rechtsanwalts ... vom 18.7.2003 - Anlage K 14) - womit sie zum Ausdruck brachte, dass man von Seiten der Verkäufer-GbR nicht bereit sein würde, den Betrag des gezahlten Kaufpreises wiederzubeschaffen oder zu ersetzen, die Beklagte jedenfalls nicht verdeutlicht hat, dass sie das Ergebnis der Aktivitäten des Klägers gegenüber der Drittgläubig...

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