Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 19.03.2012; Aktenzeichen (574) 281 Js 2995/11 Ns (19/12)) |
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. März 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,- Euro verurteilt. Auf seine Berufung hat das Landgericht das Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Landgericht hat zum Tatgeschehen die folgenden Feststellungen getroffen:
"Nachdem der Angeklagte, der wegen der erlittenen epileptischen Anfälle die Medikamente Tavor und Novalgin eingenommen hatte, zusammen mit seiner Verlobten ... aus dem Krankenhaus (Charité) am Abend des 05.03.2011 in ihre Wohnung zurückgekehrt war, kam es dort zu Auseinandersetzungen zwischen beiden. Ob der Angeklagte seine Verlobte dabei vorsätzlich am Körper verletzte, ist ungeklärt.
Jedenfalls wurde die Verlobte des Angeklagten von deren Schwester, welche die Ehefrau des Zeugen ... ist, gegen 21.00 Uhr mit dem Auto abgeholt und in das von dem Zeugen ... und seiner Ehefrau bewohnte Einfamilienhaus ..., ... Berlin gebracht. Zu diesem Zeitpunkt wies die Verlobte des Angeklagten ein blutunterlaufenes Gesicht und ein blaues Auge auf. Die Verlobte äußerte gegenüber dem Zeugen ... und seiner Ehefrau, dass sie sich mit dem Angeklagten gestritten und er sie geschlagen habe, was nicht das erste Mal gewesen sei. Im Laufe der Nacht erschien der Angeklagte vor dem Haus. Der Zeuge ... öffnete ihm die Tür. Der Angeklagte verlangte, mit seiner Verlobten sprechen zu können. Da die Verlobte jedoch erklärt hatte, nicht mit dem Angeklagten reden zu wollen, sagte der Zeuge ... zu dem Angeklagten, dieser solle gehen. Da der Angeklagte stattdessen an den Fenstern des Hauses klopfte und versuchte, die Rollläden hochzuschieben, alarmierte der Zeuge ... die Polizei. Zunächst trafen die Polizeibeamten POM ... und POM ... ein, wenig später erschienen die Zeugen PK ... und POK'in ... .
Der polizeiliche Einsatzauftrag war am 06.03.2011 kurz nach Mitternacht erfolgt und lautete dahin, dass sich eine Frau zu dem Mieter des Hauses ... wegen häuslicher Gewalt geflüchtet habe. Als die Zeugen PK ... und POK'in ... gegen 00.20 Uhr vor Ort ankamen, war POM ... mit der Sachverhaltsaufnahme im Haus beschäftigt, während POM ... sich mit dem Angeklagten vor der Haustür befand, die angelehnt war. Der Angeklagte wirkte bereitwillig an seiner Identitätsfeststellung mit, die abgeschlossen werden konnte. Zum Sachverhalt wollte er sich nicht äußern. Er wurde immer aggressiver und versuchte, in das Haus einzudringen. Nunmehr schloss der Zeuge ... die Haustür, wobei POM ... zuvor das Haus betreten hatte, um an der Sachverhaltsaufklärung drinnen mitzuwirken. Der Angeklagte lief auf dem Grundstück hin und her und entfernte sich aus dem beleuchteten Eingangsbereich. Auf die Aufforderung des Zeugen PK ..., stehen zu bleiben, reagierte er ablehnend, wobei er den Zeugen fortwährend duzte und ihn als Großkotz bezeichnete. Plötzlich erklärte der Angeklagte, dass er das Grundstück gänzlich verlassen wolle, und lief schnellen Schrittes zum Grundstücksausgang. Der Zeuge PK ... hinderte den Angeklagten am Fortgehen, indem er einen Arm ergriff, den Angeklagten derart festhielt und ihn darauf hinwies, dieser müsse noch bleiben. Der Zeuge wollte ein Fortgehen verhindern, weil die Sachverhaltsaufklärung im Haus noch nicht abgeschlossen war. Der Angeklagte rief nunmehr zum Zwecke der Provokation aus, der Zeuge PK ... habe ihn geschlagen und seine Schulter verletzt, weswegen er alle Polizeibeamten anzeigen werde. Er verlangte nach der Dienstnummer des Zeugen PK, der zusagte, diese nach Beendigung des Einsatzes auszuhändigen, wobei der Zeuge davon ausging, der Angeklagte wolle ihn nicht ernsthaft wegen einer angeblichen Straftat anzeigen. Der Zeuge ließ den Angeklagten los. Da dieser weiterhin Anstalten machte, den Ort zu verlassen, forderte ihn der Zeuge PK ... mehrfach eindringlich auf zu bleiben. Der Angeklagte wurde dadurch offenbar wütend, schrie den Zeugen PK ... an und ging auf ihn frontal zu, bewegte dort seinen Kopf nach hinten und ließ ihn nach vorne schnellen. Wäre der Zeuge PK ... nicht einen Schritt rückwärts gegangen, hätte ihn der Angeklagte, der kleiner als der Zeuge ist, am Oberkörper getroffen. Von weiteren Tätlichkeiten gegenüber dem Zeugen PK sah der Angeklagte trotz Möglichkeit ab, sondern lehnte sich an einen Holzpfosten und ließ sich auf den Boden gleiten. Am Boden führte er mit den Armen und Beinen rudernde Bewegungen aus und rief wahrheitswidrig, der Zeuge ... habe ihn geschl...