Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 15.01.2001; Aktenzeichen 12 O 749/00)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 2001 geändert:

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Gegenstandswert von 4.720,80 DM zu tragen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagen ist zulässig und begründet. Die Verfügungsklägerin hat von ihrem Übernahmerecht aus § 14 Abs. 2 Satz 2 des Mietvertrages nicht wirksam Gebrauch gemacht.

Nach dieser Vereinbarung hat der Vermieter, wenn er die vom Mieter geschaffenen Einrichtungen übernehmen will, dem Mieter die Herstellungskosten abzüglich eines angemessenen Betrages für die Abnutzung zu erstatten.

Zugunsten der Verfügungsklägerin kann davon ausgegangen werden, dass das Wort „erstatten” dieselbe Bedeutung hat wie das Wort „Zahlung” in § 547 a Abs. 2 BGB. Entgegen der Auffassung des Landgerichts reicht jedoch eine verbindliche Zahlungszusage nicht als „Zahlung” i.S. von § 547 a BGB aus.

Zu § 547 a BGB werden verschiedene Auffassungen vertreten.

Eine Zahlung verlangen Erman-Jendrek, BGB 10. Aufl. § 547 a Rdnr. 12. und AK-BGB-Derleder, § 547 a Rndr. 1. Nach Staudinger – Emmerich, BGB, 13. Aufl., 547 a Rdnr. 25 und Emmerich-Sonnenschein, Miete, 7. Aufl. § 547 a, Rdnr. 8; Wetekamp, BGB Mietrecht, § 547 a Rdnr. 24 reicht es aus, wenn der Vermieter dem Mieter die Entschädigung in einer den Annahmeverzug (§ 294 BGB) begründenden Weise – tatsächlich – anbietet.

Nach Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV 622; RGRK-Gelhaar, 12. Aufl., § 547 a Rdnr. 8; AG Aachen WuM, 1987, 123, reicht es aus, dass der Vermieter die Entschädigung anbietet, wobei offen bleibt, ob damit ein tatsächliches oder ein wörtliches Angebot gemeint ist. Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 7. Aufl., § 547 a Rdnr. 22, läßt ein wörtliches Angebot (Zahlungszusage) genügen. Ebenso Bub-Treier/Scheuer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., V B 265.

Nach Ansicht des Senats ist die Zahlung der Entschädigung oder ein den Annahmeverzug begründendes tatsächliches Angebot des Vermieters erforderlich, um das Wegnahmerecht des Mieters auszuschließen. Denn dem Mieter sind die Aufgabe des Besitzes an den von ihm geschaffenen Einrichtungen und der Verlust des Wegnahmerechts nur zuzumuten, wenn er für die Einrichtungen ein tatsächliches Äquivalent erhält. Er braucht sich nicht mit Zahlungsversprechungen zufrieden zu geben, deren Erfüllung er möglicherweise einklagen muß. Auch den Interessen des Vermieters wird diese Lösung gerecht, weil er für von ihm zu leistende Zahlung oder das tatsächliche Angebot einer solchen einen Gegenwert in Gestalt der Einrichtungen erhält.

Im übrigen hat die Verfügungsklägerin in ihrem Schreiben vom 4. Dezember 2000 nicht Zahlung versprochen, sondern die Hinterlegung von 65.000,00 DM angekündigt. Mit einer Hinterlegung brauchte sich der Verfügungsbeklagte in keinem Fall zufrieden zu geben, da die Voraussetzungen von § 372 BGB nicht vorlagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

Unterschriften

Bieber, Richterin am Kammergericht Eilinghoff-Saar kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Blunck 17. April 2001, Blunck

 

Fundstellen

Haufe-Index 1834488

MDR 2001, 984

IWR 2001, 69

KG-Report 2001, 188

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