Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Belastung von 16,5 MNh in einem Zeitraum von 10 Jahren (hier: 8,1 Jahren) handelt es sich nicht um eine besonders intensive Belastung im Sinne der Konsensempfehlungen (Befundkonstellation B2, 2. Spiegelstrich - 2. Zusatzkriterium) , weil der Orientierungswert für Männer nach dem MDD in Höhe von 25 MNh nicht erreicht ist. Der nach der Rechtsprechung des BSG modifizierte hälftige MDD-Dosiswert von 12,5 MNh ist nicht maßgeblich. Der Wortlaut der Konsensempfehlungen ist insoweit eindeutig.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 14. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach den Nrn. 2108 und/oder 2110 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Der 1967 geborene Kläger ist gelernter Zimmerer, hat jedoch in seinem Ausbildungsberuf nach Ausbildungsende nicht mehr gearbeitet. Ab 1988 war er bei unterschiedlichen Firmen als Kraftfahrer mit Be- und Entladetätigkeiten befasst.

Am 23. Januar 2008 rief der Kläger bei der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagte), an und teilte mit, an einer Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie an Druckbeschwerden im Bereich des linken Knies zu leiden. Wegen des Bezuges zu der von ihm seit ca. 20 Jahren ausgeübten Tätigkeit als Kraftfahrer bat er um Einleitung eines BK-Feststellungsverfahrens.

Nachdem der Kläger nähere Angaben zu seinen Berufstätigkeiten gemacht und auch diverse medizinische Unterlagen vorgelegt hatte, zog die Beklagte im Rahmen der Sachermittlungen von Amts wegen einen Krankheitsbericht bei Wirbelsäulenerkrankungen von dem behandelnden Orthopäden des Klägers Dr. D. vom 19. Februar 2008 und auch von Dr. E., ebenfalls Orthopäde, vom 21. Februar 2008 nebst dessen Krankenunterlagen bei. Im Weiteren zog die Beklagte ein Vorerkrankungsverzeichnis der Krankenkasse des Klägers, der AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen, vom 21. Februar 2008, die Akte des Versorgungsamtes B-Stadt, einen Rehabilitationsentlassungsbericht der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen, der Rechtsvorgängerin der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Hessen, über eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme des Klägers vom 24. Februar 2005 bis 23. März 2005 in der Klinik am Park Bad Schwalbach sowie die Befundberichte der Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Nuklearmedizin in B-Stadt aus den Jahren 2004 bis 2006 bei. Zu diesen Unterlagen äußerte sich der beratende Arzt der Beklagten Dr. F. unter dem 16. März 2008. Der Chirurg führte aus, dass bei den Befunden von einer schicksalhaften Bandscheibenerkrankung an typischer Stelle in den unteren Segmenten L3/4 und L4/L5 aus körpereigener Ursache auszugehen sei. Bei Fehlen belastungsadaptiver degenerativer Veränderungen im Bereich der übrigen LWS und linkskonvexer Torsionsskoliose sei ein belastungskonformes Schadensbild nicht erkennbar. Eine berufliche Verursachung der Bandscheibenerkrankung im Sinne der BK Nrn. 2108/2110 sei auch unter Berücksichtigung der beruflichen Anamnese nicht wahrscheinlich.

Hierauf gestützt lehnte die Beklagte die Anerkennung der geltend gemachten BKen mit Bescheid vom 19. März 2008 ab. Zur Begründung führte sie an, dass nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen die LWS-Beschwerden des Klägers durch die berufliche Beschäftigung weder verursacht noch verschlimmert worden seien. Die Röntgenaufnahmen der LWS vom 13. Februar 2004 zeigten in der Aufsicht eine linkskonvexe Seitausbiegung mit Auswanderung der Dornfortsatzreihe nach rechts und Scheitelpunkt L3 im Sinne einer Torsionsskoliose. Im seitlichen Strahlengang ergäbe sich eine geringe Verschmälerung des Bandscheibenraumes L4/L5. Die übrigen Zwischenwirbelräume kämen sämtlich ohne Höhenminderung zur Darstellung. Zudem bestehe Spondylarthrose an L4/L5 und L5/S1. In den CT-Aufnahmen vom 15. Juni 2004 und den MRT-Aufnahmen vom 21. Juni 2005 seien ein Bandscheibenvorfall L4/L5 und eine leichte zirkuläre Vorwölbung L3/4 festgestellt worden. Bei dieser Befundkonstellation handele es sich um Veränderungen, die insgesamt anlagebedingt entstanden und nicht auf berufliche Ursachen zurückzuführen seien, da das für einen beruflich bedingten Überlastungsschaden zu fordernde Verteilungsmuster eines dem altersüblichen vorauseilenden Verschleißzustandes von fußwärts nach kopfwärts abnehmend nicht nachzuweisen sei.

Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger ein ärztliches Attest seines seinerzeit noch nicht habilitierten Orthopäden Dr. C. vom 21. August 2008, einen Befundbericht der Radiologie B-Stadt vom 15. Oktober 2008 über ein CT der LWS und ein Gutachten nach Aktenlage der Agentur für Arbeit B-Stadt vom 10. März 2008 vor. Nachdem eine nähere Begründung nicht erfolgt war, wies die B...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge