Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Dienstreise. sachlicher Zusammenhang. Betriebssport. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Fußballspiel

 

Leitsatz (amtlich)

Es liegt nicht in der Hand des Arbeitgebers, den durch Gesetz begründeten Unfallversicherungsschutz auf Freizeitveranstaltungen zu erweitern.

Die Tatsache, dass ein Fußballspiel bereits im Rahmen der Einladung zu einer Dienstreise als eigener Programmpunkt aufgenommen worden ist, begründet allein keinen sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Teilnahme am Fußballspiel. Ebenso ist für die Frage des Versicherungsschutzes nicht maßgeblich, ob die Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung aufgrund der Erwartungshaltung, auf Wunsch oder gar auf Weisung des Arbeitgebers erfolgt.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 24. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Unfallereignisses vom 24. Mai 1991 als Arbeitsunfall sowie um die Gewährung einer Verletztenrente für dieses oder für ein anerkanntes Arbeitsunfallereignis vom 30. Oktober 1998.

Am 24. Mai 1991 nahm der Kläger an einem Treffen der Baumarktleiter - Abteilungsleiter Baustoffe - der Warenzentralen XY-Land teil, welches bei einem Lieferanten - der Firma C. in D. - durchgeführt wurde. Am gleichen Tag fand ein Fußballfreundschaftsspiel zwischen einer Mannschaft der Baumarktleiter einschließlich ihres Prokuristen und einer Mannschaft der Firma C. statt. Bei diesem Spiel verletzte sich der Kläger am rechten Kniegelenk. Ausweislich des Durchgangsarztberichts vom 24. Mai 1991 zog sich der Kläger einen knöchernen Kreuzbandausriss zu. In der Folge unterzog sich der Kläger einer Arthroskopie, bei welcher man einen Lappenriss am Außenmeniskus und einen partiellen Ausriss des vorderen Kreuzbandes feststellte.

Am 30. Oktober 1998 nahm der Kläger als Außendienstmitarbeiter an einer dienstlichen Wochenendtagung teil. Beim abendlichen Fußball-Tennisspiel verdrehte sich der Kläger wiederum das rechte Knie. Der aufgesuchte Durchgangsarzt äußerte den Verdacht auf eine Innenmeniskusläsion. Die nachfolgend von Dr. E. am 16. Dezember 1998 durchgeführte Arthroskopie zeigte eine Innenmeniskusruptur sowie eine alte vordere Kreuzbandruptur. Die Beklagte zu 1) holte unter Vorlage der Arthroskopieprotokolle von 1991 und 1998 eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. F. vom 14. Juli 2000 ein, der zu der Auffassung gelangte, das rechte Knie des Klägers sei durch das Ereignis aus dem Jahre 1991 erheblich vorgeschädigt gewesen. Soweit eine Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit über den 16. Dezember 1998 hinaus vorgelegen habe, sei diese auf die Vorschädigung des Knies in Form eines alten vorderen Kreuzbandschadens und Knorpelschäden zurückzuführen und könne nicht dem Ereignis vom 30. Oktober 1998 angelastet werden.

Mit Bescheid vom 10. August 2000 lehnte die Beklagte zu 1) die Gewährung von Verletztenrente für die Folgen des Arbeitsunfallereignisses vom 30. Oktober 1998 ab. Das Ereignis habe lediglich zu einer Distorsion des rechten Kniegelenks geführt. Die arthroskopisch festgestellten Knorpelschäden und der alte vordere Kreuzbandschaden seien nicht Folge des Unfallereignisses vom 30. Oktober 1998. Die Arbeitsunfähigkeit und die Behandlungsbedürftigkeit seien ab 16. Dezember 1998 auf eine unfallunabhängige Vorschädigung zurückzuführen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 15. August 2000, zu dessen Begründung er ausführte, der Vorschaden aus dem Jahre 1991 beruhe ebenfalls auf einem Arbeitsunfall, welcher sich im Zuständigkeitsbereich der Beklagten zu 2) ereignet habe, wies die Beklagte zu 1) mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2000 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 15. November 2000 vor dem Sozialgericht Kassel Klage erhoben (Az.: S 15/4/3 U 1660/00).

Zugleich beantragte der Kläger bei der Beklagten zu 2) die Prüfung des Unfallereignisses vom 24. Mai 1991. Nach dem Wiederaufbau der Akte lehnte die Beklagte zu 2) mit Bescheid vom 28. Mai 2001 die Anerkennung des Ereignisses vom 24. Mai 1991 als Arbeitsunfall ab. Der Unfall habe sich bei einem Fußballspiel ereignet, welches nach Abschluss der regulären Tagung stattgefunden habe. Es sei als Freizeitaktivität dem privatwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen und habe daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 6. Juni 2001 Widerspruch mit der Begründung, der Unfall stehe in einem ursächlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 2) das Ereignis durch die Übernahme der Heilbehandlungskosten und die Zahlung von Verletztengeld konkludent als Arbeitsunfall anerkannt. Die Beklagte zu 2) wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. J...

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