Entscheidungsstichwort (Thema)
Einguppierung BAT VKA
Leitsatz (amtlich)
Zum Begriff „ständig untergebracht” i.S. der Protokollnotiz Nr. 11 zum TV für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst (hier Vergütungsgruppe III Fallgruppe 4
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23
Verfahrensgang
ArbG Gießen (Urteil vom 30.11.1993; Aktenzeichen 4 Ca 437/93) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird des Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 30. Nov. 1993 abgeändert.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin seit 01. April 1993 Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT VKA zu zahlen und die monatlichen Nettodifferenzbeträge mit 4 % zu verzinsen, und zwar seit dem 24. Aug. 1993 sowie sodann ab dem 16. des jeweiligen Fälligkeitsmonats.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert bleibt auf 11.664,– DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Es handelt sich um einen Eingruppierungs-Rechtsstreit.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, an sie seit dem 01.04.1993 Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT VKA zu zahlen zuzüglich 4 % Zinsen aus den sich daraus ergebenden Nettodifferenzbeträgen seit dem 24.08.1993.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Gießen vom 30.11.1993 (Bl. 95 – 98 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die schriftlichen Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 98 – 101 d. A.) Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin unter Vertiefung ihres Vorbringens ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Zur näheren Darstellung des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg.
I.
Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung gelangt das Berufungsgericht zu einem anderen Urteil als das Arbeitsgericht: Die Klägerin kann die geforderte Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT VKA ab 01.04.1993 vom Beklagten verlangen.
1. Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, daß die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages und der ihn ergänzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar sind, da beide Parteien kraft Organisationszugehörigkeit tarifgebunden sind. Daraus folgt, daß sich die tarifliche Eingruppierung der Klägerin insbesondere nach dem Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) vom 19.06.1970 i.d.F. des Tarifvertrages vom 24.04.1991 richtet.
2. Das Arbeitsgericht hat angenommen, daß die gesamte Tätigkeit der Klägerin einen einzigen Arbeitsvorgang im Sinne des § 22 Abs. 2 BAT bilde, der in der Leitung des Heimbereichs bestehe. Demgegenüber hält das Berufungsgericht dafür, zwei Arbeitsvorgänge anzunehmen, nämlich die Leitung des Internats einerseits und die Leitung der Tagesheimgruppe andererseits. Insofern dürfte keine Zusammenhangstätigkeit vorliegen, weil die beiden Leitungstätigkeiten von den Tarifparteien verschiedenen Vergütungsgruppen zugeordnet worden sind. Das tarifliche Merkmal der ständigen Unterbringung ist lediglich bei den Kindern und Jugendlichen des Internats, nicht aber bei denen der Tagesheimgruppe erfüllt. Für die Eingruppierung der Klägerin ist der Arbeitsvorgang „Leitung des Internats” bestimmend, der unstreitig weit über die Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin erfüllt.
3. Mit Recht hat das Arbeitsgericht festgestellt, daß die Klägerin „Leiter” des Heimbereichs und damit auch des Internats sei. Maßgeblich hierfür ist, daß die Klägerin das Internat in fachlicher Hinsicht eigenverantwortlich leitet (vgl. BAG Urteil vom 11.07.1979 – 4 AZR 745/77 = Bl. 49 ff., 59 d. A.), was zwischen den Parteien unstreitig ist und sich auch aus der Stellenbeschreibung des Beklagten für die Klägerin auf S. 3 (Bl. 39 d. A.) ergibt, wonach die Klägerin u. a. die Fachaufsicht über das pädagogische Personal des Internats führt.
Daß die Klägerin ihrerseits den Schulleiter der …-Schule, innerhalb welcher der von der Klägerin geleitete Heimbereich nur eine von neun Abteilungen bildet (vgl. die „Kurzvorstellung” der Schule, Bl. 41 d. A.), dienstrechtlich unterstellt ist, steht der Leitereigenschaft der Klägerin nicht entgegen. Denn grundsätzlich unterliegt jeder in eine betriebliche Organisation eingegliederte Arbeitnehmer, also auch der Leiter einer Abteilung, einer bestimmten Dienstaufsicht (wie hier: BAG aaO.).
4. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ferner bejaht, daß das von der Klägerin geleitete Internat eine Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen aufweist. Die Parteien...