Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung des Betriebsrats
Leitsatz (redaktionell)
Der Betriebsrat hat bei der Festlegung von Gebieten für die im Außendienst beschäftigten, erfolgsabhängig bzw. teilweise erfolgsabhängig beschäftigte Arbeitnehmer im Rahmen eines Vergütungsplanes bzw. -systems kein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG.
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Beschluss vom 06.09.1989; Aktenzeichen 3 BV 13/89) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Betriebsrats (Antragstellers) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Offenbach vom 6.9.1989 – 3 BV 13/89 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Festlegung der Vertriebsgebiete für die Produkte des Arbeitgebers.
Die Beteiligte zu … und Antragsgegnerin ist die deutsche Niederlassung eines schwedischen Automobilkonzerns (im folgenden: der Arbeitgeber). Der beschwerdeführende Beteiligte zu … und Antragsteller ist der bei ihr gebildete Betriebsrat.
Im Zuge einer größeren Umstrukturierung im Jahre 1988 wurde der Dienstsitz der Mitarbeiter des Pkw-Außendienstes, soweit individualrechtlich möglich, nach … verlegt. Dies wurde u.a. in einem Interessenausgleich am 28. Juni 1988 niedergelegt. Am 28. November 1988 teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat seine Entschlüsse über die Neuorganisation des Pkw-Außendienstes mit. Im Zuge der Durchführung eines Beschlußverfahrens (3 BV 79/88 vor dem Arbeitsgericht Offenbach), das die Mitbestimmungspflichtigkeit dieses Bereichs zum Inhalt hatte, schlossen der damalige Gesamtbetriebsrat, für den Antragsteller handelnd und die Geschäftsführung des Arbeitgebers am 07.02.1989 eine Betriebsvereinbarung zur Neuorganisation des Pkw-Außendienstes. Im Vorspann heißt es: „Im Rahmen dieser Umorganisation werden die einzelnen Gebiete vergrößert und die Anzahl der Planstellen wird reduziert. Diese Betriebsvereinbarung regelt die Umsetzung und Durchführung dieses unternehmerischen Wollens. „Im einzelnen wird in dieser Betriebsvereinbarung auf Stellenausschreibungen im Zusammenhang mit der Neuorganisation verzichtet, die Auswahl der Mitarbeiter durch einen Ausschuß geregelt, notwendige Versetzungen behandelt, sowie eine Sozialplanabfindung für den Fall einer Kündigung festgelegt. In Ziffer 5 heißt es:
„Die Gebietsaufteilung ist eine wesentliche Grundlage für die Erarbeitung von Prämien oder Bonuszahlungen. Die genaueren Festlegungen erfolgen aufgrund gesonderter Betriebsvereinbarungen.”
Unter dem 06.03.1989 informierte die Personalleitung des Arbeitgebers, Herr …, den Betriebsrat darüber, daß man die Betriebsvereinbarung vom 07.02.1989 als gescheitert ansehe und nunmehr den Außendienst gemäß den gesetzlichen Bestimmungen seitens des Arbeitgebers ändern werde, beigefügt wurde eine vorläufige Gebietskarte für die Organisation des Außendienstes. Unter dem 07.03.1989 leitete der Antragsteller sodann das einstweilige Verfügungsverfahren im Beschlußverfahren 3 BV Ga 4/89 ein. Bei der mündlichen Anhörung zu diesem Verfahren und zum Verfahren 3 BV 79/88 erklärte der Arbeitgeber ausdrücklich zu Protokoll, daß Bonus- und Prämienregelungen auch nach Auffassung des Arbeitgebers dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers unterliegen. Solche Bonus- und Prämienregelungen in Bezug auf den Pkw-Außendienst würden und wurden nicht ohne Mitbestimmung des Antragstellers getroffen.
Die Beteiligten schlossen am 17.03.1989 im Beschlußverfahren 3 BV 79/88 folgenden Vergleich:
- „Die Beteiligten vereinbaren, daß ein freiwilliges Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Gebietsaufteilung und bei der Auswahl des Personals entsprechend dieser Gebietsaufteilung besteht, das von dem gemeinsamen Ausschuß gemäß Ziff. 2 der Betriebsvereinbarung vom 07.02.1989 wahrgenommen wird. Diese freiwillige Mitbestimmung läuft zum 31.03.1989 aus. Ist bis zu diesem Tag eine Einigung innerhalb des Ausschusses nicht erfolgt, regeln sich die von der freiwilligen Mitbestimmung erfaßten Gegenstände ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Damit sind die Ziff. 2 + 5 der Betriebsvereinbarung vom 07.02.1989 erledigt. Im übrigen gilt die Betriebsvereinbarung bis zu einer etwaigen Kündigung weiter.
- Die Antragsgegnerin wird mit einer Ausnahme bis zum 31.03.1989 im Bereich des Pkw-Außendienstes ohne Hinzuziehung des Antragstellers keine Aufhebungsverträge schließen.
- Damit ist das vorliegende Beschlußverfahren erledigt.”
Diese freiwillige Mitbestimmungsphase lief am 31.03.1989 ergebnislos aus.
Im Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht wurde unstreitig, daß die Außendienstmitarbeiter im Pkw-Bereich keine Provisionen erhalten. Sie haben die Aufgabe, die in ihrem Gebiet befindlichen Händler zu beraten. Aufgrund einer jährlich gesondert mit dem Betriebsrat verhandelten und abgeschlossenen Bonus-Vereinbarung erhalten die Mitarbeiter Zahlungen, die an den Verkaufszahlen der von ihnen betreuten ...