Leitsatz

Heiz- und Warmwasserkostenverteilung nach Heizkostenverordnung (keine ausschließliche Belastung der jeweiligen Sondereigentümer)

 

Normenkette

§ 10 WEG; §§ 3 und 10 Heizkostenverordnung

 

Kommentar

  1. Die Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung "…soweit laufende Kosten für jede Einheit durch Messvorrichtungen oder in anderer Weise einwandfrei festgestellt werden können, trägt jeder Eigentümer die für sein Sondereigentum anfallenden Kosten allein", steht einem Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung nicht entgegen, dass die Heiz- und Warmwasserkosten zu 30 % nach qm-Wohnfläche und zu 70 % nach festgestelltem Verbrauch abzurechnen sind.
  2. Die im Sondereigentum verursachten Kosten für Wärmeversorgung und Warmwasseraufbereitung können nämlich aufgrund von Messeinrichtungen nicht einwandfrei ermittelt werden.

    Da somit keine mit der Heizkostenverordnung in Einklang stehende Regelung über den Verteilerschlüssel für Heiz- und Warmwasserkosten im vorliegenden Fall bestand, waren die Eigentümer nach §§ 3 S. 2 und 6 Abs. 4 Heizkostenverordnung, der ihnen ausdrücklich eine Beschlusskompetenz zuweist, in Verb. mit § 21 Abs. 3 WEG berechtigt, durch einen Mehrheitsbeschluss erstmals eine Regelung zu treffen, die den gesetzlichen Vorschriften der Heizkostenverordnung entspricht (h.R.M.).

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.2004, 15 W 24/03

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