(1) 1Landeseigene Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen veräußert werden. 2Es kann auf seine Mitwirkung verzichten.

 

(2) 1Haben Grundstücke erheblichen Wert oder besondere Bedeutung und ist ihre Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtages veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme hiervon geboten ist. 2Ist die Einwilligung nicht eingeholt worden, so ist der für den Haushalt zuständige Ausschuß des Landtages unverzüglich von der Veräußerung zu unterrichten.

 

(3) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.

 

(4) 1Dingliche Rechte dürfen an landeseigenen Grundstücken nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. 2Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.

 

(5) 1Beim Erwerb von Grundstücken können in Ausnahmefällen mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen der §§ 18 Abs. 4[1] [Bis 31.12.2019: 18 Abs. 2] und 38 Abs. 1 übernommen werden. 2Der anzurechnende Betrag ist bei dem für den Erwerb vorgesehenen Haushaltsansatz einzusparen.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung der Landeshaushaltsordnung. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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