Leitsatz

Ein GmbH-Alleingesellschafter und -Geschäftsführer ist rechtlich nicht gehindert, sich ein der Gesellschaft gewährtes Darlehen zurückzuzahlen. Dies gilt selbst, wenn das Darlehen zuvor nicht fristgerecht gekündigt wurde.

 

Sachverhalt

Der Beklagte A war Alleingesellschafter und -geschäftsführer der klagenden GmbH. Im Oktober 2005 veräußerte er seinen Geschäftsanteil mit Wirkung zum 2.1.2006 an M. Gleichzeitig veräußerte er M seinen Anspruch auf Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens und trat die Rückzahlungsforderung unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung ab. Die Höhe der Darlehensforderung wurde auf 200000 EUR beziffert. Tatsächlich valutierte das Darlehen im Oktober 2005 noch mit mehr als 240000 EUR. Der Beklagte veranlasste deshalb eine Überweisung i.H.v. 40000 EUR als Darlehensrückzahlung an sich.

Nachdem M alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH geworden war, verklagte die GmbH unter seiner Führung den A auf Rückzahlung der ausgezahlten 40000 EUR. Die Vereinbarung zwischen A und M beinhalte einen Verzicht auf die Darlehensrückzahlung. Dieser habe auch die zurück gezahlten 40000 EUR erfasst.

Nach unterschiedlichen Entscheidungen in den Vorinstanzen gab der BGH dem ehemaligen Geschäftsführer A in vollem Umfange Recht: § 43 Abs. 2 GmbHG gibt der GmbH nur einen Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer, der zu Unrecht Zahlungen an sich veranlasst. Nach Auffassung des BGH war die Rückzahlung der 40000 EUR aber nicht zu Unrecht erfolgt. Zwar hätte das Darlehen nach dem zugrundeliegenden Darlehensvertrag mit einer 3-monatigen Frist gekündigt werden müssen. Auf die Wahrung der Frist konnte der A als Alleingesellschafter und -geschäftsführer aber wirksam verzichten. In der Durchführung der Zahlungsanweisung sei konkludent dieser Verzicht zu sehen.

Etwas anderes gelte nur, wenn die Auszahlung gegen ein gesetzliches Verbot, z.B. die Vorschriften zur Kapitalerhaltung, verstoßen hätte. Hierzu sei nichts vorgetragen. Demgegenüber umfasste die Darlehensabtretung an den M lediglich einen Betrag i.H.v. 200000 EUR. Ein Anspruch in dieser Höhe bestand auch noch nach Auszahlung des Teilbetrags von 40000 EUR. Daran ändert es nach Ansicht des BGH auch nichts, dass die Gesellschaft Anfang 2006 in Zahlungsschwierigkeiten geriet.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 26.10.2009, II ZR 222/08.

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