(1) 1Für die Abgabe der genutzten Flächen gilt § 21 Abs. 1, 2, 3, 7 und 8 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte entsprechend mit der Maßgabe, daß der Zeitraum nach § 21 Abs. 2 Satz 3 mit dem Abschluß des Vertrages, jedoch nicht vor Vollendung des 55. Lebensjahres in den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und nicht vor Vollendung des 53. Lebensjahres und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts in den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b beginnt. 2Eine Abgabe im Sinne von Satz 1 liegt aber nur dann vor, wenn
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die Nutzung zu Bedingungen, die nicht um mehr als 20 vom Hundert günstiger sind, als sie bei einer Abgabe zu landwirtschaftlicher Nutzung ortsüblich sind, übergeht
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(2) Eine Abgabe liegt nicht vor, wenn
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der Übernehmende mit dem Abgebenden verheiratet ist oder der Übernehmende die übernommene Fläche an den Ehegatten des Abgebenden weitergibt, |
3. |
ein Landpachtvertrag nach § 4 des Landpachtverkehrsgesetzes unanfechtbar beanstandet worden ist oder |
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das Unternehmen oder Teile davon an einen oder mehrere Mitunternehmer abgegeben wird. |
(3) Die Rückgabe von Flächen, die auf Grund eines Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses bewirtschaftet werden, an den Eigentümer gilt nur dann als Abgabe, wenn der Eigentümer einer Stillegung oder Abgabe im Sinne dieses Gesetzes an andere Landwirte schriftlich widerspricht.
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