Wird Arbeitseinkommen oder Kontoguthaben nach §§ 829, 835 ZPO i.V.m. § 850 ZPO oder § 833a ZPO gepfändet, folgt meist die ernüchternde Erkenntnis mit der Drittschuldnerauskunft nach § 840 ZPO, dass kein pfändbares Arbeitseinkommen vorhanden ist. Grund dafür sind regelmäßig über den Grundfreibetrag hinausgehende Freibeträge nach § 850c Abs. 2 ZPO durch die Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen.

Tatsächlich zu berücksichtigen?

Tatsächlich ist bei der Bestimmung des pfändungsfreien Betrags nach § 850c ZPO nicht jede gesetzlich unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen.

Einerseits verlangt § 850c Abs. 2 S. 1 ZPO, dass der Schuldner der unterhaltsberechtigten Person den Unterhalt auch tatsächlich gewährt. Allein der (unerfüllte) Anspruch genügt also nicht, um die zusätzlichen Pfändungsfreibeträge des § 850c Abs. 2 ZPO zu erlangen.
 

Hinweis

In diesem Fall kann ein Klarstellungsbeschluss beim Amtsgericht – Vollstreckungsgericht –, welches den PfÜB erlassen hat, gestellt werden, dass wegen der Nichtgewährung von Unterhalt die entsprechende Person nicht zu berücksichtigen ist.

Andererseits ist zu fragen, ob die gesetzlich unterhaltsberechtigte Person überhaupt bedürftig ist oder aber ihren Unterhaltsbedarf aus eigenen Einkünften bestreiten kann.
 

Hinweis

In diesem Fall kann ein Antrag auf Nichtberücksichtigung der Unterhaltsberechtigten Person nach § 850c Abs. 6 ZPO gestellt werden.

Grundlage dieses Vorgehens sind stets notwendige Informationen. Diese können sich aus einer Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802d ZPO ergeben, aus einer Selbstauskunft des Schuldners oder der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person oder auch auf ein Auskunftsersuchen an den Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO auf der Grundlage des erlassenen und zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Der Schuldner ist danach verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern.

 

Hinweis

Der Gläubiger hat das Recht, am Termin zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner teilzunehmen. Hier kann er durch eigene Fragen verstärkt darauf hinwirken, dass die notwendigen Auskünfte präzise, vollständig und – soweit zu ersehen – richtig erteilt werden (§ 836 Abs. 3 S. 4 i.V.m. §§ 802f Abs. 4 S. 2, 802i Abs. 1 S. 3 ZPO).

Die Musterformulierung

Die nachfolgende Musterformulierung zeigt den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 836 Abs. 3 S. 2 ZPO, wenn sich der Schuldner nicht kooperativ zeigt. Der Antrag kann nach § 2 ZVFV formfrei gestellt werden, da er nicht unmittelbar auf die Vollstreckung einer Geldforderung gerichtet ist. Er könnte allerdings auch in das Modul O der Anlage 1 zur ZVF (GV-Auftrag) integriert werden.

Muster

 

An das Amtsgericht – Gerichtsvollzieherverteilungsstelle – Musterstr. 154321 Musterstadt

In der Zwangsvollstreckungssache

… – Gläubiger – Verfahrensbevollmächtigter: … gegen … – Schuldner –

wird im Namen und im Auftrag des Gläubigers auf der Grundlage des in der Anlage beigefügten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts … – Vollstreckungsgericht – vom … , Az. … , beantragt,

Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 836 Abs. 3 S. 2 ZPO zu bestimmen.

Dabei bitte ich, dem Schuldner folgenden Fragenkatalog vorzulegen:

  1. Welche gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen sind vorhanden? Diese sind nach Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und Anschrift zu benennen.
  2. Wird den nach Ziffer 1. angegebenen gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen Unterhalt gewährt und, wenn ja, in welcher Form (Natural- oder Barunterhalt) und in welcher Höhe?
  3. Über welche eigenen Einkünfte verfügen die gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen? Es ist die Art und der Umfang der Beschäftigung sowie die Höhe der Nettovergütung anzugeben.

Grundlage des Vollstreckungsantrags ist der in der Anlage beigefügte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts – Vollstreckungsgerichts – … vom … , Az. … M …/… . Danach wurde das künftige Arbeitseinkommen des Schuldners gegen den dort genannten Drittschuldner als Arbeitgeber/Kreditinstitut gepfändet und überwiesen.

Mit Schreiben vom … hat der Gläubiger den Schuldner mit Fristsetzung bis zum … aufgefordert, die vorstehend formulierten Fragen zu beantworten. Die Auskünfte sind notwendig, um festzustellen, ob der Schuldner tatsächlich Unterhalt i.S.d. § 850c Abs. 2 ZPO gewährt und damit die zusätzlichen Pfändungsfreibeträge berechtigt in Anspruch nimmt und ob die gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen tatsächlich bedürftig sind oder ob ein Antrag nach § 836 Abs. 3 ZPO gestellt werden kann.

Der Schuldner hat das Auskunftsverlangen

nicht
nicht vollständig

beantwortet. Er ist daher nach § 836 Abs. 3 S. 2 ZPO verpflichtet, die Auskünfte gegenüber dem Gerichtsvollziehe...

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