Kein Stein bleibt auf dem anderen – Ihre Aufgaben
Mit der Reform der Sachaufklärung gewinnt der Gerichtsvollzieher alte und neue Regelbefugnisse, die ihre Bestimmung in §§ 802a ff. ZPO finden (FoVo 2012, 121, 123). Dazu gehört auch die Neuregelung der Vermögensauskunft, die an die Stelle des bisherigen Offenbarungsverfahrens treten wird. Die bisherigen Vorschriften über das Offenbarungsverfahren in §§ 899 bis 915h ZPO werden mit Wirkung zum 1.1.2013 gestrichen, die Regelung des § 807 ZPO nachhaltig reduziert. Die Detailbestimmungen zur Vermögensauskunft finden sich dann in den §§ 802c bis 802k ZPO. Die Vermögensauskunft setzt sich allerdings wie bisher aus der Vorlage des Vermögensverzeichnisses sowie der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zusammen.
Hinweis
Für die Praxis bedeutet allein diese Neustrukturierung, dass innerhalb der EDV alle Formulare herausgesucht werden müssen, die sich mit dem bisherigen Offenbarungsverfahren beschäftigen, den Begriff Offenbarungsverfahren enthalten oder auf die §§ 807, 899 bis 915h ZPO Bezug nehmen. Sie sind dann zu überarbeiten und der neuen Rechtslage anzupassen.
Schuldnerverzeichnis und Vermögensverzeichnis – Geschwister, aber keine Zwillinge
Nicht (mehr) in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vermögensverzeichnis steht das Schuldnerverzeichnis. Vielmehr bedarf es für die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis einer besonderen Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO n.F. Danach unterbleibt die Eintragung im Schuldnerverzeichnis, wenn nach dem Inhalt des vorgelegten Vermögensverzeichnisses nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, dass es zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers kommt und der Schuldner dem Gerichtsvollzieher binnen Monatsfrist nachweist, dass er den Gläubiger vollständig befriedigt hat. Insoweit haben die Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis ebenfalls eine vollständige Neuregelung im 8. Buch, 2. Abschnitt und 6. Titel der ZPO in den §§ 882b bis 882h ZPO gefunden. Ist der Schuldner nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen, kann daraus zukünftig also nicht mehr geschlossen werden, dass ihm noch keine Vermögensauskunft abgenommen wurde. Abgekoppelt ist auch die Sperrfrist von künftig zwei Jahren für eine erneute Vermögensauskunft von der Eintragungsfrist von drei Jahren nach der zur Eintragung führenden Abgabe der Vermögensauskunft.
Hinweis
Dabei ist für die Praxis auch von besonderer Bedeutung, dass das Schuldnerverzeichnis künftig keine Auskunft mehr über das Datum der Vermögensauskunft gibt. Es wird deshalb künftig schwerer, einen Eingehungsbetrug nachzuweisen. Wiedergegeben wird lediglich das Datum der Eintragungsanordnung, das aber nur Vermutungen über den Abgabetermin zulässt.
Hier finden Sie die bisherigen Regelungen
Da die Vermögensauskunft nach den neuen Regelbefugnissen des Gerichtsvollziehers nach § 802a ZPO nicht mehr von der vorherigen fruchtlosen Zwangsvollstreckung abhängt, war eine vollständige Neuregelung von § 807 ZPO a.F. erforderlich. Die bisher in § 903 ZPO a.F. geregelte wiederholte eidesstattliche Versicherung hat ihre Neuregelung in § 802d ZPO gefunden. Die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften, die sich bisher in §§ 899, 900 ZPO a.F. befunden haben, sind nunmehr in § 802e, 802f ZPO zu finden. Die Regelungen über die Haft wegen der unberechtigten, nicht abgegebenen eidesstattlichen Versicherung haben sich bisher in den §§ 901, 902, 904, 905, 906, 909, 910, 911, 913 und 914 ZPO a.F. befunden. Diese Vorschriften wurden nachhaltig komprimiert und finden sich nunmehr in den §§ 802g bis 802j ZPO. Neu ist die Vorschrift über die zentrale Verwaltung des Vermögensverzeichnisses in § 802k ZPO. Danach werden die Vermögensverzeichnisse nicht wie bisher bei den rund 650 Amtsgerichten aufbewahrt, sondern bei 16 zentralen Vollstreckungsgerichten, jeweils einem für jedes Bundesland. Allerdings wird die Arbeit für den Gläubiger damit nicht erleichtert, da für die Erteilung von Abschriften bereits abgenommener Vermögensverzeichnisse nicht die zentralen Vollstreckungsgerichte, sondern die rund 4.600 Gerichtsvollzieher in Deutschland zuständig werden.
Im Wortlaut: § 802c
Vermögensauskunft des Schuldners
(1) 1Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. 2Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
(2) 1Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. 2Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. 3Ferner sind anzugeben:
1. die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin na...