Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg; Begründung hilft trotzdem

Das LG hat mit Recht angenommen, dass die Schuldnerin nicht verpflichtet ist, den Namen und die Anschrift der von ihr in den letzten zwölf Monaten vor Auskunftserteilung behandelten Privatpatienten mitzuteilen, wenn deren Behandlung abgeschlossen ist und diese ihre Rechnung bezahlt haben.

Keine Berufung auf die Schweigepflicht

Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Schuldnerin sich grundsätzlich nicht darauf berufen kann, aus Gründen der ärztlichen Schweigepflicht keine Auskunft über Geschäftsvorfälle mit Privatpatienten geben zu müssen. Einer Verpflichtung des Arztes, bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 Abs. 1 ZPO Auskunft über Honorarforderungen gegenüber Privatpatienten zu erteilen und dabei Namen und Anschrift der Patienten anzugeben, stehen weder die durch die Berufsordnung für Ärzte (§ 9 MBO-Ä), den Behandlungsvertrag und § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB geschützte ärztliche Verschwiegenheitspflicht noch das sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner speziellen Ausformung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) ergebende Recht des Patienten auf Geheimhaltung seiner persönlichen Umstände entgegen. Bei der erforderlichen Güterabwägung der Geheimhaltungsinteressen der Privatpatienten einerseits und der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Befriedigungsinteressen der Gläubiger des Arztes andererseits haben die Belange der Gläubiger insofern Vorrang, als die Angabe von Name und Anschrift der Patienten und der Höhe der Forderungen zur Durchsetzung der Gläubigerrechte erforderlich ist. Diese Angaben betreffen weder den Intimbereich der Patienten, noch lassen sich ihnen Einzelheiten über gesundheitliche Beeinträchtigungen und Erkrankungen entnehmen. Der Schuldner offenbart daher der Geheimhaltung unterliegende Daten nicht unbefugt im Sinne von § 203 Abs. 1 StGB, soweit er gemäß § 807 ZPO zur Offenlegung verpflichtet ist (BGH NJW 2005, 1505).

Aber auch kein allgemeiner Ausforschungsanspruch

Das Beschwerdegericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO nicht dazu dient, dem Gläubiger eine allgemeine Kontrolle über die Erwerbsmöglichkeit des Schuldners zu verschaffen, um dadurch späteren Vermögenserwerb aufzuspüren (BGH NJW 1968, 2251). Der Zweck der Verpflichtung des Schuldners nach § 807 ZPO zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses besteht darin, dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung zu geben und ihm Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken zu verschaffen, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen (BGH NJW 2004, 2979). Die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO erstreckt sich daher nur auf gegenwärtig vorhandene Vermögensgegenstände; nur bei ihnen besteht die sofortige Möglichkeit des Zugriffs im Wege der Zwangsvollstreckung (BGH, NJW 1968, 2251). Bloße Erwerbsmöglichkeiten muss der Schuldner im Verfahren nach § 807 ZPO dagegen nicht offenbaren. Abweichendes folgt nicht daraus, dass sich die Auskunftsverpflichtung des Schuldners nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Vermögensstücke erstreckt, die "möglicherweise" dem Zugriff des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen. Damit wird nicht etwa ein in der Zukunft möglicher Vermögenserwerb in die Auskunftsverpflichtung einbezogen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass der Schuldner nicht selbst entscheiden darf, ob die Vermögensstücke dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers unterliegen.

Entscheidend ist der Charakter als künftige Forderung

Die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO kann sich danach auch auf künftige Forderungen des Schuldners erstrecken. Künftige Forderungen können Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein. Sie können gepfändet werden, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Pfändung hinreichend bestimmt sind (st. Rspr.; BGHZ 53, 29; BGH NJW-RR 1989, 286; BGHZ 147, 193; BGH NJW 2003, 1457; BGH NJW 2004, 369). Bei künftigen Forderungen eines selbstständig tätigen Schuldners ist diese Voraussetzung allerdings regelmäßig nur bei einer laufenden Geschäftsbeziehung erfüllt, bei der die begründete Erwartung besteht, der Schuldner werde auch künftig Aufträge von seinen bisherigen Kunden erhalten. In einem solchen Fall bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, die Auskunftsverpflichtung auf die Geschäftsvorfälle der letzten zwölf Monate zu erstrecken (vgl. OLG Köln JurBüro 1994, 408; weitere Nachweise bei Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 807 Rn 28).

Maßgeblich ist der Einzelfall

Nach diesen Maßstäben ist die Schuldnerin nicht zur Auskunftserteilung hinsichtlich der von ihr in den letzten zwölf Monaten vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung behandelten Privatpatienten verpflichtet, wenn deren Behandlung abgeschlossen ist und sie ihre Rechnung beglichen haben. Es mag sein, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der Priv...

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