Die Anlagen 1 und 4 nach der ZVFV sehen vor, dass eine Aufstellung der Inkassokosten sowie eine Aufstellung der bisherigen Vollstreckungskosten beizufügen sind.

Erklärung zum Entstehungsverhältnis?

Das LG Mainz (21.6.2023 – 3 T 30/23, FoVo 2024, 53 ff., in dieser Ausgabe) verlangt dazu von Inkassodienstleistern, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ihre Vergütung sich vertraglich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richtet, wenn Gebühren und Auslagen nach dem RVG erstattet verlangt werden. Zwar überzeugt diese Sichtweise vor dem Hintergrund der ausreichenden Versicherung nach § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO und der in der Geltendmachung der Kosten liegenden konkludenten Behauptung nicht. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung kann es aber sinnvoll sein, dem Grundsatz des sichersten Weges folgend eine solche Erklärung aufzunehmen.

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Muster: Anlage Vollstreckungskosten

Soweit in der Anlage 7 zur ZVFV unter IV. Vollstreckungskosten geltend gemacht werden, wird gemäß § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO versichert, dass diese angefallen sind. Soweit dabei Inkassokosten geltend gemacht werden, wird gleichermaßen versichert, dass diese auf den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Gläubiger beruhen, die der Schuldner nach § 13e Abs. 2 RDG i.V.m. §§ 788, 91 ZPO zu erstatten hat.

Vollstreckungskosten, die vor dem vorliegenden Verfahren angefallen und noch nicht getilgt sind:

Gegenstandswert nach § 25 Nr. 1–3 RVG: #Gesamtforderung#
Gegenstandswert nach § 25 Nr. 4 RVG: #Gesamtforderung; max 2.000 EUR#
Abfrage Schuldnerverzeichnis am TT.MM.JJJJ … EUR
Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft vom TT.MM.JJJJ
 
Verfahrensgebühr (VV 3309 aus 2.000 EUR) … EUR
Auslagen nach Nr. 7002 VV RVG … EUR
Umsatzsteuer nach § 7008 VV RVG … EUR
Gerichtsvollzieherkosten zum Auftrag … EUR
Zwischensumme … EUR
abzüglich am TT.MM.JJJJ getilgter … EUR
verbleiben noch … EUR
Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft vom TT.MM.JJJJ
 
Verfahrensgebühr (VV 3309 aus 2.000 EUR) … EUR
Auslagen nach Nr. 7002 VV RVG … EUR
Umsatzsteuer nach § 7008 VV RVG … EUR
Gerichtsvollzieherkosten zum Auftrag … EUR
Antrag auf Einholung von Drittauskünften vom TT.MM.JJJJ
 
Verfahrensgebühr (VV 3309 aus 2.000 EUR) … EUR
Auslagen nach Nr. 7002 VV RVG … EUR
Umsatzsteuer nach § 7008 VV RVG … EUR
Gerichtsvollzieherkosten zum Auftrag … EUR
Summe bisherige Vollstreckungskosten … EUR

Der Gläubiger ist

nicht

vorsteuerabzugsberechtigt, was bei den vorstehenden Positionen entsprechend berücksichtigt wurde.

Ort, Datum

Name des Versichernden

Unterschrift des Versichernden

FoVo 3/2024, S. 49 - 50

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