Ein Blick in das Gesetz hilft

Ausgangspunkt für die Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers gegenüber den dort genannten Auskunftsstellen ist § 802l ZPO. Die Zulässigkeit des Auskunftsersuchens ergibt sich aus § 802l Abs. 1 S. 1 ZPO.

Danach können Drittauskünfte nur eingeholt werden, wenn die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft dem Schuldner nicht zustellbar ist, wenn er zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder wenn die Vermögensauskunft abgegeben wurde, aber keine Befriedigung des Gläubigers erwarten lässt.

§ 802l Abs. 4 S. 3 ZPO stellt demgegenüber keine weitere Zulässigkeitsvoraussetzung dar, sondern begründet nur das Rechts des Gläubigers bei einer bereits erteilten zulässigen Erstauskunft eine Zweitauskunft verlangen zu können, wenn Anhaltspunkte für geänderte Vermögensverhältnisse vorliegen. Wurde keine Erstauskunft eingeholt und liegen die Voraussetzungen des § 802l Abs. 1 S. 2 ZPO nicht vor, kommt die Erteilung von Drittauskünften nicht in Betracht.

Ein Blick ins Gesetz hätte allerdings auch dem Amtsgericht geholfen, zunächst zu begründen, dass die Voraussetzungen für die Auskunft nach § 802l Abs. 1 S. 2 ZPO nicht vorliegen. Daran fehlt es leider.

FoVo 2/2024, S. 37 - 39

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