Prütting/Wegen/Weinreich Bürgerliches Gesetzbuch Kommentar, 18. Aufl. 2023 4.032 Seiten, 129 EUR Luchterhand Verlag ISBN 978-3-472-09796

Das BGB ist nicht nur die Grundlage der Forderungseinziehung und auch der Zwangsvollstreckung. Zunächst begründet sich hieraus die Begründetheit des Gläubigeranspruchs. Ob ein Gegenstand dem Vermögen, dem Eigentum oder dem Besitz des Schuldners zuzurechnen ist, ist gleichfalls aus den Vorschriften des BGB zu beantworten.

Die Neuauflage hatte vor diesem Hintergrund insbesondere die Neuregelung des Betreuungs- und Vormundschaftsrechts in den Blick zu nehmen. Im Rahmen des Forderungsmanagements verlangt der Umgang mit einem betreuten Schuldner die Beachtung besonderer Regelungen. In der Zwangsvollstreckung bestimmt der Umfang der Betreuung, wer etwa die Vermögensauskunft abzugeben hat, der Betreute oder der Betreuer.

Die Tätigkeit der Inkassodienstleister fristet allerdings ein Schattendasein. Die Inkassozession (§ 398 Rn 21) wird nicht unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 2 RDG abgehandelt und die neuere Rechtsprechung des BGH zum (zulässigen) Sammelinkasso (BGH v. 13.7.2021 – II ZR 84/20) findet keine Erwähnung. Die Inkassokosten werden auch nicht als Position der Rechtsverfolgungskosten nach § 280 BGB (dort Rn 28) benannt.

Gerade bei längeren Kommentierungen wäre es hilfreich, wenn dem Gesetzestext eine Gliederung der Kommentierung (Inhaltsverzeichnis oder Index) folgen würde. Dies wäre geeignet, sich die jeweiligen Ausführungen schneller zu erschließen.

Im Rahmen der klassischen Ansprüche orientiert sich der Kommentar an den praktischen Bedürfnissen, nicht ohne dies an den richtigen Stellen auch wissenschaftlich zu vertiefen. Positiv hervorzuheben ist auch, dass die verschiedenen Kommentierungen trotz der Vielzahl der Bearbeiter aus Wissenschaft und Praxis gut verzahnt sind und so Widersprüchlichkeiten vermieden werden.

Fazit: Der Kommentar bietet ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis und ist absolut geeignet, die täglichen Bedürfnisse bei der Begründung des Hauptanspruches und der Behandlung von Einreden und Einwendungen zu befriedigen.

FoVo 1/2024, S. 18

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