Ein erfolgloser Zustellversuch der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist keine Voraussetzung für einen Drittauskunftsanspruch nach § 802l Abs. 1 S. 2 Nr. 1c) ZPO, wenn der Gläubiger eine aktuelle Auskunft der Meldebehörde über den unbekannt verzogenen Schuldner vorlegt.
LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 14.2.2023 – 15 T 799/23
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