(1) 1Gemeinden und Gemeindeverbände [1]erhalten investive Schlüsselzuweisungen. 2Die investiven Schlüsselzuweisungen werden zum Ausgleich mangelnder Steuer- und Umlagekraft gezahlt und dienen der Deckung des Investitionsbedarfs insbesondere für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung. 3Beim Mitteleinsatz sollen die wachstumsrelevanten Bereiche Vorrang vor konsumtiven Bereichen haben.

 

(2)[2] 1Die investive Schlüsselmasse wird aus einem Anteil von 6,5 Prozent von der Schlüsselmasse nach § 5 Absatz 3 Satz 1 und aus den investiven Mitteln nach § 4 gebildet. 2In den Ausgleichsjahren 2025 und 2026 erhöht sich dieser Betrag gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 um jeweils 25 000 000 Euro. 3Die investive Schlüsselmasse wird auf die Gemeinden mit 70 Prozent und auf die Landkreise mit 30 Prozent aufgeteilt.

Für 2022:

(2) 1Die investive Schlüsselmasse wird aus einem Anteil von 6,5 Prozent von der Schlüsselmasse nach § 5 Absatz 3 Satz 1 und aus den investiven Mitteln nach § 4 gebildet. 2Sie wird auf die Gemeinden mit 70 Prozent und auf die Landkreise mit 30 Prozent aufgeteilt.

Bis 31.12.2021:

(2) 1Die investive Schlüsselmasse wird aus einem Anteil von 55 vom Hundert der Mittel nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und aus den investiven Mitteln nach § 4 gebildet. 2Sie wird auf die Gemeinden mit 70 vom Hundert und auf die Landkreise mit 30 vom Hundert aufgeteilt. 3Ab dem Ausgleichsjahr 2020 wird die investive Schlüsselmasse aus einem Anteil von 6,5 Prozent von der Schlüsselmasse nach § 5 Absatz 3 Satz 2 und aus den investiven Mitteln nach § 4 gebildet. 4Sie wird auf die Gemeinden mit 70 Prozent und auf die Landkreise mit 30 Prozent aufgeteilt.[3]

 

(3) Die investiven Schlüsselzuweisungen werden zusammen mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben an die Gemeinden, Verbandsgemeinden[4] und mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen an die Landkreise in entsprechender Anwendung der §§ 6 bis 12 berechnet und ausgezahlt.

[1] Geändert durch Siebentes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[2] Abs. 2 geändert durch Neuntes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Angefügt durch Siebentes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2019.
[4] Eingefügt durch Siebentes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2019.

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