rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungsteuer
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die schenkungsteuerliche Beurteilung eines Forderungsverzichts.
Der Kläger war alleiniger Kommanditist der … … und alleiniger Inhaber der Geschäftsanteile an der … … die persönlich haftende Gesellschafterin der … ist. In der Handelsbilanz zum 31. Dezember 1990 wies die … ein negatives Kapitalkonto von … DM aus. Außerdem bestanden Darlehenskonten, die Darlehen von … DM zu Gunsten der Ehefrau des Klägers, von … DM zu Gunsten der Tochter des Klägers und von … DM zu Gunsten des Sohnes des Klägers auswiesen. Die Darlehen waren der …, die damals noch in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) betrieben wurde, zum 03. Januar 1976 gewährt worden.
Durch notariellen Vertrag vom 17. Juni 1991 (Bl. 39 bis 81 der Schenkungsteuerakten – St.Nr. …) veräußerte der Kläger seinen Kommanditanteil an der … die Geschäftsanteile an der … mehrere in seinem Alleineigentum stehende, aber von der … als Sonderbetriebsvermögen genutzte Grundstücke sowie einen Geschäftsanteil an der Firma …, eine stille Beteiligung an der … und einen Komplementäranteil an einer anderen Kommanditgesellschaft zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von …. DM, von dem nach Abschnitt VIII Ziffer 1 der notariellen Vereinbarung ./. … DM auf die Kommanditbeteiligung an der … DM auf die Geschäftsanteile an der … DM auf die mitveräußerten Grundstücke, … DM auf den Geschäftsanteil an der …, DM auf die stille Beteiligung an der … und … DM auf die Komplementärbeteiligung entfallen sollten. In Abschnitt II Ziffer 2 der notariellen Urkunde erklärte der Kläger zu den zu Gunsten seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder bestehenden Darlehenskonten, „dass entsprechend den getroffenen Vereinbarungen mit diesen Gläubigern die Darlehen nicht zurückzuzahlen sind und dass die ursprünglich bestehenden ausgewiesenen Forderungen gegen diese Kommanditgesellschaft inzwischen erloschen sind”. Dieser Erklärung liegt eine Vereinbarung mit den Darlehensinhabern zu Grunde, in der hinsichtlich der Darlehenskonten „der Verzicht erklärt” wird (Bl. 3 der Schenkungsteuerakten – St.Nr. 22/171/4106/2).
Durch Schenkungsteuerbescheide vom 08. Juli 1994 setzte der Beklagte wegen des Verzichts der beiden Kinder gegen den Kläger Schenkungsteuer von … DM und … DM fest, wobei er den Wert des steuerpflichtigen Erwerbs unter Berücksichtigung eines Freibetrages von jeweils … DM mit … DM bzw. … DM ansetzte. Die hiergegen eingelegten Einsprüche, mit denen der Kläger unter Hinweis auf ein Gutachten des …, vom 24. Oktober 1994 (Bl. 26 bis 32 der Schenkungsteuerakten St.Nr. 22/171/4106/2) geltend machte, der Wert der Darlehensforderungen habe zum Zeitpunkt des Verzichts 0,– DM betragen, blieb erfolglos. Gegenstand der Einspruchsentscheidung vom 20. August 1998 sind die beiden Einsprüche gegen die Steuerbescheide vom 08. Juli 1994 mit den St.Nr. … und und den Rechtsbehelfslisten-Nr. … und …
Mit der Klage begehrt der Kläger eine Aufhebung des Schenkungsteuerbescheides mit der St.Nr. …. Er trägt dazu vor, angesichts der wirtschaftlichen Lage der … als Darlehensschuldnerin seien die Darlehensforderungen, auf die seine beiden Kinder verzichtet hätten, wertlos gewesen. Die Geschäfte der … seien damals sehr schlecht gelaufen. Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 1990 habe ohne Berücksichtigung des Sonderbetriebsvermögens ein Minuskapital von ca. … DM ausgewiesen werden müssen. Die Jahresabschlussbesprechungen mit den Banken und Kreditversicherern seien sehr schwierig gewesen. So hätten die Kinder als Darlehensgeber gegenüber den Banken Rangrücktrittserklärungen abgeben müssen. Nachdem auch die ersten Monate des Kalenderjahres 1991 tiefrote Zahlen ausgewiesen hätten und die auflaufenden Verluste nicht mehr aus eigener Kraft hätten finanziert werden können, habe die Geschäftsführung vor der Notwendigkeit gestanden, wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens zu stellen. Quasi in letzter Minute habe indes ein Käufer für das Unternehmen gefunden werden können. Dieser Käufer habe aber nur für das Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten sowie die ebenfalls übernommenen Nebenfirmen einen Gesamtkaufpreis in Höhe von … DM bezahlt, während der Kommanditanteil an der … mit einem Negativwert in Höhe von … DM berücksichtigt worden sei. Die Zwischenbilanz der … zum 31. Juli 1991 habe mit einem Verlust in Höhe von ca. … DM abgeschlossen, so dass das Minuskapital auf insgesamt ca. … DM einschließlich des Sonderbetriebsvermögens angewachsen sei. Die Wertlosigkeit der Darlehensforderungen sei auch dem Käufer bewusst gewesen. Um aber eventuelle Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden, habe der Käufer auf einer Verzichtserklärung der Darlehensgläubiger bestanden. Das Finanzamt habe bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der … zu Unrecht das Sonderbetri...