Entscheidungsstichwort (Thema)
Sondernutzungsberechtigter im Sinne des WEG kein wirtschaftlicher Eigentümer
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein gemäß § 5 Abs. 4 WEG eingeräumtes Sondernutzungsrecht an einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück begründet kein wirtschaftliches Eigentum des Sondernutzungsberechtigten.
2) Dies gilt ungeachtet dessen, dass das Sondernutzungsrecht zeitlich unbeschränkt vereinbart ist, der Sondernutzungsberechtigte als vormaliger Eigentümer für den Fall der Veräußerung des Grundstücks ein Rückkaufsrecht besitzt und das Sondernutzungsrecht im Grundbuch eingetragen ist.
Normenkette
WEG §§ 5, 1; AO § 39 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang die Übertragung einer nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) auf einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück gebildeten Wohneinheit zu einer Entnahme führt.
Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger betreibt eine landwirtschaftliche Rinderhaltung in E. Den Betrieb hatte er im Jahr 1993 von seiner Mutter übernommen. Der gesamte Betrieb umfasste ursprünglich eine Fläche von ca. 3,31 ha. Den größten Teil (1,9642 ha) machte das Grundstück Flur 11 Flurstück 20 aus, auf dem sich auch das (frühere) Wohnhaus, eine Mehrzweckhalle und die Wirtschaftsgebäude befanden.
Mit notariellem Vertrag vom 13.1.2011 (UR des Notars O aus R) teilte der Kläger das Grundstück Flur 11 Flurstück 20 in zwei Wohnungs- und Teileigentumsanteile zum Zweck der geplanten Errichtung eines Doppelhauses. Die Wohneinheit 1 umfasste danach einen Miteigentumsanteil von 55/100 am Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der südlichen Hälfte des geplanten Wohnhauses sowie mit dem Sondereigentum an sämtlichen landwirtschaftlichen Gebäuden. Die Wohneinheit 2 umfasste einen Miteigentumsanteil von 45/100 am Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der nördlichen Hälfte des geplanten Wohnhauses. Das Sondereigentum an der Wohneinheit 1 wurde verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an der gesamten Grundstücksfläche mit Ausnahme des Gartens und der Zufahrt der Wohneinheit 2. Dem Eigentümer der Wohneinheit 1 obliegt nach dem Vertrag die Unterhaltungspflicht bezüglich der landwirtschaftlichen Gebäude und der landwirtschaftlich genutzten Grundstücksfläche.
Mit weiterem notariellen Vertrag vom 13.1.2011 (UR des Notars O aus R) übertrug der Kläger die Wohneinheit 2 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine älteste Tochter A. Der Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten erfolgte bereits mit Ablauf des 31.12.2010. Die Kosten für die Errichtung des geplanten Doppelhauses sollten danach für jeden Gebäudeteil anteilig vom jeweiligen Eigentümer getragen werden. Unter bestimmten in § 5 des Vertrages genannten Voraussetzungen behielt sich der Kläger ein Rückforderungsrecht vor. Die Tochter bestellte den Klägern ein unentgeltliches Altenteilsrecht. Sie erklärte, mit der Übertragung von allen erbrechtlichen Ansprüchen gegenüber ihren Eltern abgefunden zu sein (Pflichtteilsverzicht).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beiden notariellen Verträge Bezug genommen.
Die Wohneinheit 1 behielt der Kläger selbst. Die hierauf in der Folgezeit auf seine Kosten errichtete Doppelhaushälfte wird von der Familie der Kläger bewohnt.
In seiner Gewinnermittlung für das Wirtschaftsjahr 2010/11 nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gab der Kläger neben dem Durchschnittssatzgewinn einen nach § 13a Abs. 6 EStG zu versteuernden Entnahmegewinn (vor Freibetrag) in Bezug auf die an seine Tochter übertragene Wohneinheit 2 in Höhe von 5.025,– EUR an. Dabei ging er von einer entnommenen Fläche von 202 m² (Doppelhaushälfte, Garten und Stellplätze der Wohneinheit 2) aus, die er mit einem Wert von 30,– EUR/m² ansetzte. Von dem so ermittelten Entnahmewert (6.060,– EUR) zog er einen Buchwert von 1.035,–EUR (202 m² * 5,12 EUR) ab.
Der Beklagte legte den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre 2010 und 2011 demgegenüber einen Entnahmegewinn (vor Freibetrag) des Wirtschaftsjahres 2010/11 in Höhe von insgesamt 54.103,– EUR zu Grunde. Dabei ging er davon aus, dass 45/100 der gesamten Grundstücksfläche (19.642 m² * 45 % = 8.838,90 m²) sowie die landwirtschaftlichen Gebäude insgesamt entnommen worden seien. Den Betrag ermittelte er wie folgt:
|
m² (100%) |
m² (45%) |
EUR m² |
Entnahmewert |
Buchwert |
Gewinn |
Neues Doppelhaus |
450 |
202,5 |
30,– |
6.075,00 |
1.036,80 |
5.038,20 |
Altes Wohnhaus |
550 |
247,5 |
30,– |
0,00 |
1.267,20 |
0,00 |
Hoffläche |
880 |
396,0 |
15,– |
5.940,00 |
2.027,52 |
3.912,48 |
Acker/Grünland |
17.762 |
7.992,9 |
5,– |
39.964,50 |
10.007,63 |
29.956,87 |
Summe Grundstück |
19.642 |
8.838,9 |
|
|
|
38.907,55 |
Gebäude |
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|
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15.196,00 |
Summe |
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54.103,00 |
Für das bisherige Wohnhaus setzte der Beklagte keinen Entnahmegewinn an, weil der Kläger diese Fläche bereits zum 31.12.1998 steuerfrei aus seinem Betriebsvermögen entnommen hatte. Die Größe der anteiligen Grundstücksflächen, die Entnahmewerte sowie die Buchwerte sind zwis...