1. Der auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gerichtete Antrag ist unzulässig, wenn die angegriffenen Beschlüsse prozessual überholt und deshalb gegenstandslos sind.

2. Zu den speziellen Begründetheitsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Das Bundesverfassungsgericht muss auf der Grundlage der Antragsbegründung wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen können, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Dazu sind auch die für eine hinreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

3. Zu den Begründungsanforderungen im Eilrechtsschutzverfahren gehört auch Vortrag zur Rechtswegerschöpfung.

(red. LS)

BVerfG, Beschl. v. 18.3.2019 – 1 BvQ 90/18 (AG Baden-Baden)

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