Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht hatte zu der Veranstaltung eingeladen, um einen möglichst umfassenden Überblick über die wesentlichen familienrechtlichen Themen wie Scheidung, Kindschaftsrecht und Vermögen mit Auslandsbezug anzubieten. Der Fokus lag auf dem europäischen Recht, aber auch internationales Recht kam zur Sprache. Die Referentinnen und Referenten lieferten zahlreiche Beispiele aus der Praxis.

Internationale Aspekte spielen im anwaltlichen Alltag immer häufiger eine Rolle, ganz besonders im Familienrecht. Dennoch erfährt man an den deutschen Universitäten nur wenig oder gar nichts darüber. Nach dem Studium sei man auf "learning by doing" angewiesen, konstatierte Rechtsanwältin Eva Becker, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht, bei der Begrüßung der mehr als 140 Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Es waren aber beileibe nicht nur Berufsanfänger, die an der Veranstaltung teilnahmen. Denn auch für den erfahrenen Familienanwalt oder die kompetente Anwältin ist es überaus schwierig, sich auf internationalem Gebiet zurechtzufinden. Es fängt damit an, das anzuwendende Recht zu finden, es sind eben nicht in jeder Gesetzessammlung zum Beispiel die EU-Verordnungen mit ihren Erwägungsgründen abgedruckt. Das bedeutet mühsame und oft erfolglose Recherchen. Deswegen war es mehr als hilfreich, zunächst in die Grundlagen des Internationalen Familienrechts eingeführt zu werden.

Rechtsanwalt und Notar a.D. Wolfgang Vomberg aus Frankfurt erläuterte in seinem ausführlichen Vortrag zunächst die Grundbegriffe wie "Kollisionsrecht", "Ordre Public", "Statut" oder "Sachrecht" und stellte dann zahlreiche Fälle aus seinem großen Erfahrungsschatz vor. Zum Beispiel die Geschichte des deutschen Ehepaares, das in Belgien lebt. Der Mann ist Vorstandsvorsitzender eines Pharmakonzerns und sehr vermögend. Die Frau hat nur geringe Versorgungsanrechte erworben. Die beiden Kinder sind volljährig, als es zur Trennung kommt. Der Mann zieht nach London. Von dort beauftragt er in Deutschland einen Familienanwalt. Er will nach deutschem Recht geschieden werden. Außerdem macht er detaillierte Vorschläge, wie das Vermögen nach der Scheidung aufgeteilt werden soll. Die Frau reagiert darauf zunächst nicht. Stattdessen reicht eine Brüsseler Familienanwältin für sie einen Scheidungsantrag beim Familiengericht in Brüssel ein. Dort wird das Paar auch schließlich geschieden, nach belgischem Recht. Die Familienanwälte, zwei belgische und zwei deutsche, haben vorher einen Auseinandersetzungsvertrag erarbeitet, der zur einvernehmlichen Scheidung führte.

Ein einheitliches Familienstatut gibt es nicht

An diesem Fall machte Rechtsanwalt Vomberg deutlich, welche Fragen sich stellen, sobald ein Auslandsbezug gegeben ist. Welcher Gerichtsstaat ist zuständig, Belgien oder Deutschland? Welches Verfahrensrecht kommt zur Anwendung, welches materielle Recht gilt für die Scheidung und für die vermögensrechtlichen Folgen? Ein einheitliches Familienstatut gibt es nicht, lediglich Regelungen zum anwendbaren Recht in der Ehesache, die "Rom-III-Verordnung". Für den Versorgungsausgleich gibt es keine internationalen Regelungen, keine internationalen Verordnungen oder Übereinkommen, deshalb gilt Art. 17 EGBGB. Beim Kindesunterhalt und dem Ehegattenunterhalt kommen die EU-Unterhaltsverordnung und das Haager Unterhaltsprotokoll zum Zuge. Im Fall des deutschen Ehepaares wurde belgisches Recht angewandt, weil beide Partner ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Brüssel hatten. Das Verfahren hätte aber auch nach Deutschland kommen können, nach Schöneberg. Denn Schöneberg wäre örtlich und international zuständig gewesen, weil beide die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. Es gibt also in vielen Fällen mit Auslandsberührung mehrere Möglichkeiten und es ist nicht immer einfach, die beste herauszufinden, erläuterte Rechtsanwalt Vomberg.

Der Kampf ums Kind – Netzwerk der zentralen Behörden

Bei den Kindschaftssachen liegen die Dinge ähnlich kompliziert. Rechtsanwältin Dr. Kerstin Niethammer-Jürgens aus Potsdam sprach über den "Kampf ums Kind – wenn Eltern grenzüberschreitend streiten". Dabei geht es nicht nur um Fragen des Sorge- oder Umgangsrechts. Auch Kindesentführungen stehen immer wieder auf der Tagesordnung. Hier spielt das Haager Kinderschutzübereinkommen, kurz KSÜ, eine wichtige Rolle oder auch das Haager Kindesentführungsübereinkommen, kurz HKÜ. Wer zu den Vertragsstaaten gehört, erfährt man auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz, das in Bonn seinen Sitz hat. Die Betroffenen müssen sich nicht selbst um die Rückführung des entführten Kindes kümmern, dies wird international durch zentrale Behörden übernommen. In Deutschland übernimmt das Bundesamt für Justiz in Bonn diese Aufgaben. Mit diesem Netzwerk der zentralen Behörden gelingt es, Kinder bei grenzüberschreitenden Entführungen in weniger als einem halben Jahr wieder in ihr Heimatland zurückzuführen, wo dann über Sorge- und Umgangsrecht zu entscheiden ist. Das Bundesamt für Justiz in Bonn bearbeitet pro Jahr ...

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