Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beteiligten, der Verfahrenskostenhilfe beantragt, richtet sich die Berücksichtigungsfähigkeit berufsbedingter Fahrtkosten bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs nach § 3 Abs. 6 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII. In den dort geregelten Pauschalen sind etwaige Anschaffungskosten für ein Kraftfahrzeug nicht enthalten.
(Leitsatz des Einsenders)
OLG Bremen, Beschl. v. 16.5.2011 – 4 WF 71/11 (AG Bremerhaven)
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