Ist ein Ehegatte Bundesbeamter (gleichgestellt sind Bundesrichter, Soldaten und Bundesabgeordnete), werden seine Anrechte intern geteilt. Bereits bei Einführung des VersAusglG zum 1.9.2009 sind durch den Bund entsprechende Teilungsregelungen erlassen worden. Nach § 1 Abs. 2 und 3 BVersTG gilt die interne Teilung für Anrechte von Ausgleichspflichtigen, die Beamte oder Richter des Bundes sind oder in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund stehen, wie Bundesminister, Parlamentarische Staatssekretäre des Bundes oder Bundesbeauftragte. Durch entsprechenden Verweis findet das BVersTG analog Anwendung für die interne Teilung von Anrechten der Soldaten (§ 55e SVG) sowie der Bundesabgeordneten (§ 25a Abs. 2 AbgG).

Durch die interne Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 2 Abs. 1 BVersTG verliert der ausgleichspflichtige Bundesbeamte im Umfang des Ausgleichswerts seine Anrechte, wohingegen der Ausgleichsberechtigte eigene Versorgungsansprüche im Umfang des Ausgleichswerts gegen den Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen (den Bund) übertragen erhält. Nach § 2 Abs. 2 BVersTG sind die übertragenen Anrechte auch mit einem Hinterbliebenenschutz für den Fall des Versterbens des Ausgleichsberechtigten ausgestattet. Nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 BVersTG besteht u.U. auch ein Anspruch auf eine Invaliditätsrente.

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