Auch wenn das Jahr 2021 von Entscheidungen des Ersten Senats des BVerfG betreffend die Corona-Pandemie geprägt war,[1] bieten die in 2021 ergangenen Kammerentscheidungen zum Sorgerecht interessante, für die familienrechtliche Praxis relevante Aspekte.

In einer am 27.11.2020 ergangenen (Nichtannahme-)Entscheidung[2] hatte sich das BVerfG mit der Frage der Verhältnismäßigkeit eines im Wege der einstweiligen Anordnung ergangenen Entzugs des Aufenthaltsbestimmungs- und Umgangsbestimmungsrechts wegen Umgangsvereitelung zu befassen. Die Kammer hält zunächst fest, dass ein intensiver Eingriff in das Elterngrundrecht der Beschwerdeführerin vorliegt, auch wenn die Ergänzungspflegerin das Kind in die Obhut des Vaters übergeben und bislang dort belassen hat. Denn auf der Grundlage des ihr übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrechts habe die Ergänzungspflegerin die Möglichkeit, das Kind ohne weitere Mitwirkung des FamG aus dem Haushalt des Vaters herauszunehmen und bei Dritten unterzubringen. Entsprechend komme Art. 6 Abs. 3 GG als Prüfungsmaßstab zur Anwendung. Bedenken an der Vereinbarkeit der getroffenen Entscheidungen der Instanzgerichte mit Art. 6 Abs. 3 GG äußert die Kammer im Hinblick auf unzureichende Feststellungen und Beurteilungen über die Eignung der Maßnahme, die angenommene Kindeswohlgefährdung abzuwehren. Das FamG sei zwar in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von einer bereits bestehenden Gefährdung des seelischen Kindeswohls ausgegangen, die ohne den vorläufigen Sorgerechtsentzug mit ziemlicher Sicherheit zu dessen nachhaltiger, schwerwiegender Schädigung führen werde. Jedoch habe das FamG nicht hinreichend dargelegt, dass der vorläufige Sorgerechtsentzug den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entsprechend geeignet gewesen wäre, die angenommene Kindeswohlgefährdung abzuwehren. An der Eignung einer sorgerechtlichen Maßnahme fehle es, wenn sie nicht zur Beendigung des zuvor als gefährlich erkannten Zustands beitragen könne und sich die Situation des Kindes letztlich nicht verbessere.[3] Beim Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ohne gleichzeitige Aufenthaltsregelung komme es darauf an, welche Entscheidung der eingesetzte Ergänzungspfleger über den Aufenthalt des Kindes voraussichtlich treffen werde. Das BVerfG bemängelt in diesem Zusammenhang, dass aufgrund der massiven Ängste des Kindes gegenüber dem Vater hätte geprüft werden müssen, ob sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert.

Die Entscheidung macht das in der Praxis bestehende Dilemma in Fällen der Umgangsvereitelung durch den betreuenden Elternteil deutlich: einerseits kann diese zu einer Kindeswohlgefährdung führen; andererseits sind sorgerechtliche Entscheidungen oft unverhältnismäßig. Vor diesem Hintergrund ist es einmal mehr von großer Bedeutung, nicht nur das Vorhandensein einer Kindeswohlgefährdung ausreichend zu ermitteln, sondern auch die Folgen einer sorgerechtlichen Maßnahme für das Kind genau zu eruieren und darzulegen.

Das BVerfG hat weiter einer wegen Verletzung von Art. 2 Abs. 1, 2 S. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG eingelegten Verfassungsbeschwerde eines Pflegekindes gegen die Rückführung zur Pflegemutter stattgegeben.[4] Das OLG hatte – entgegen dem FamG – die Rückführung eines Kindes zu seiner Pflegemutter angeordnet. Hintergrund der zuvor erfolgten Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie war eine Verurteilung des Pflegevaters u.a. wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften. Die Kammer weist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichts hin, wonach bei bestehenden Anhaltspunkten für eine nachhaltige Gefährdung des Kindes im Falle des Verbleibs oder einer Rückkehr in den (pflege-)elterlichen Haushalt hohe Anforderungen an die Begründung der gerichtlichen Entscheidung gelten.[5] Danach muss das Gericht in Auseinandersetzung mit den für eine nachhaltige Gefahr sprechenden Anhaltspunkten nachvollziehbar begründen, warum es eine konkrete Gefahr für das Wohl des Kindes für nicht gegeben erachtet. Einer näheren Begründung bedarf es, wie bereits mehrfach vom Bundesverfassungsgericht entschieden,[6] insbesondere dann, wenn das Gericht nicht der Einschätzung des Sachverständigen oder der beteiligten Fachkräfte (insbesondere Verfahrensbeistand, Jugendamt, Familienhilfe, Vormund) folgt.[7]

Diesen Grundsätzen genügte die angegriffene Entscheidung nach der Ansicht der Kammer nicht. Das OLG habe nicht berücksichtigt, dass die Pflegeeltern nach der Aufdeckung der Taten des Pflegevaters noch lange Zeit zusammenlebten, gemeinsam zunächst versuchten, diese Taten zu verheimlichen und zu verharmlosen und auch nach der Trennung noch ihre gegenseitige Verbundenheit zum Ausdruck gebracht haben. Weiter habe sich das OLG nicht zu der Einschätzung des Fachpersonals geäußert, nach der die Pflegemutter die Gefahr eines Missbrauchs des Kindes durch den Pflegevater nicht anerkenne und nach der die Trennung nur erfolgt sei, um eine Betreuung des Kindes durch die Pflegemutter zu ermöglichen. Auch h...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge