Der Deutsche Familiengerichtstag hat sich in seiner Reformkommission für folgende Erweiterung des § 1374 Abs. 2 BGB ausgesprochen: Anfügung eines zweiten Satzes "Entsprechendes gilt in der Regel für sonstige eheneutrale Vermögenserwerbe wie etwa das Schmerzensgeld".[48]

[48] Budzikiewicz/Herr/Wever, Reformbedarf im Güterrecht und Nebengüterrecht, FamRZ 2021, 255, 256.

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