Der Deutsche Familiengerichtstag hat sich in seiner Reformkommission für folgende Erweiterung des § 1374 Abs. 2 BGB ausgesprochen: Anfügung eines zweiten Satzes "Entsprechendes gilt in der Regel für sonstige eheneutrale Vermögenserwerbe wie etwa das Schmerzensgeld".[48]

[48] Budzikiewicz/Herr/Wever, Reformbedarf im Güterrecht und Nebengüterrecht, FamRZ 2021, 255, 256.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge