Entscheidungsstichwort (Thema)

Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist. Beschluss 2011/199/EU. Änderung von Art. 136 AEUV. Gültigkeit. Art. 48 Abs. 6 EUV. Vereinfachtes Änderungsverfahren. ESM-Vertrag. Wirtschafts- und Währungspolitik. Zuständigkeit der Mitgliedstaaten

 

Beteiligte

Pringle

Thomas Pringle

Ireland

Government of Ireland

The Attorney General

 

Tenor

1. Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Beschlusses 2011/199/EU des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, berühren könnte.

2. Die Art. 4 Abs. 3 EUV, 13 EUV, 2 Abs. 3 AEUV, 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 AEUV, 119 AEUV bis 123 AEUV und 125 AEUV bis 127 AEUV sowie der allgemeine Grundsatz eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes stehen dem nicht entgegen, dass die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, eine Übereinkunft wie den am 2. Februar 2012 in Brüssel geschlossenen Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, dem Großherzogtum Luxemburg, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und der Republik Finnland abschließen und ratifizieren.

3. Das Recht eines Mitgliedstaats, den genannten Vertrag abzuschließen und zu ratifizieren, hängt nicht vom Inkrafttreten des Beschlusses 2011/199 ab.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supreme Court (Irland) mit Entscheidung vom 31. Juli 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 3. August 2012, in dem Verfahren

Thomas Pringle

gegen

Government of Ireland,

Ireland,

The Attorney General

erlässt

DER GERICHTSHOF (Plenum)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter), des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, L. Bay Larsen, T. von Danwitz, A. Rosas, G. Arestis und J. Malenovský, der Kammerpräsidentin M. Berger, des Kammerpräsidenten E. Jarašiūnas, der Richter E. Juhász, A. Borg Barthet, U. Lõhmus, E. Levits, A. Ó Caoimh, J.-C. Bonichot und A. Arabadjiev, der Richterin C. Toader, der Richter J.-J. Kasel, M. Safjan und D. Šváby, der Richterin A. Prechal sowie der Richter C. G. Fernlund, J. L. da Cruz Vilaça und C. Vajda,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: T. Millett, Hilfskanzler,

aufgrund der Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2012, die Rechtssache gemäß Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Pringle, vertreten durch J. Rogers und P. Callan, Senior Counsel, sowie durch R. Budd und J. Tomkin, Barristers-at-Law, im Auftrag von J. Noonan, Solicitor,
  • Irlands, vertreten durch E. Creedon als Bevollmächtigte im Beistand von M. Cush und S. Murphy, Senior Counsel, sowie von N. Travers und C. Donnelly, Barristers-at-Law,
  • der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne, J.-C. Halleux und C. Pochet als Bevollmächtigte,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte,
  • der griechischen Regierung, vertreten durch A. Samoni-Rantou, G. Karipsiades und K. Boskovits als Bevollmächtigte,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,
  • der französischen Regierung, vertreten durch E. Belliard, G. de Bergues und E. Ranaivoson als Bevollmächtigte,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,
  • der zyprischen Regierung, vertreten durch D. Lysandrou und N. Kyriakou als Bevollmächtigte,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und M. Bulterman als Bevollmächtigte,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Hesse als Bevollmächtigten,
  • der slowakischen Regierung, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch E. Jenkinson als Bevollmächtigte im Beistand von A. Dashwood, QC,
  • des Europäischen Parlaments, vertreten durch A. Neergaard und R. Crowe als Bevollmächtigte,
  • des Europäischen Rates, vertreten durch H. Legal, G. Maganza und A. de Gregorio Merino als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch J.-P. Keppenne, L. Romero Requena und B. Smulders als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Generalanwältin

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

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