Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Rechtsangleichung. Spirituosen. Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung sowie Schutz geografischer Angaben. Eierlikör. Begriffsbestimmung. Abschließender Charakter der zulässigen Bestandteile

 

Normenkette

EGV Nr. 110/2008 Anhang II Nr. 41

 

Beteiligte

Tänzer & Trasper

Tänzer & Trasper GmbH

Altenweddinger Geflügelhof KG

 

Tenor

Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Spirituose nur dann die Verkehrsbezeichnung „Eierlikör” führen darf, wenn sie keine anderen als die in dieser Bestimmung genannten Bestandteile enthält.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. Juni 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 1. August 2017, in dem Verfahren

Tänzer & Trasper GmbH

gegen

Altenweddinger Geflügelhof KG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Zehnten Kammer C. Lycourgos in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Neunten Kammer sowie der Richter E. Juhász und C. Vajda (Berichterstatter),

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Tänzer & Trasper GmbH, vertreten durch die Rechtsanwältin K. Krietsch,
  • der Altenweddinger Geflügelhof KG, vertreten durch den Rechtsanwalt H. J. Omsels,
  • der hellenischen Regierung, vertreten durch G. Kanellopoulos, M. Tassopoulou und A. Vasilopoulou als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Eggers und B. Hofstötter als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Nr. 41 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. 2008, L 39, S. 16, berichtigt im ABl. 2009, L 228, S. 47) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. 2008, L 354, S. 34) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 110/2008).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Tänzer & Trasper GmbH (im Folgenden: Klägerin des Ausgangsverfahrens) und der Altenweddinger Geflügelhof KG (im Folgenden: Beklagte des Ausgangsverfahrens), weil Produkte der Beklagten des Ausgangsverfahrens die Verkehrsbezeichnung „Eierlikör” führen.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

In den Erwägungsgründen 2, 4 und 9 der Verordnung Nr. 110/2008 heißt es:

„(2) Der Spirituosensektor ist für die Verbraucher, die Hersteller und den Agrarsektor in der [Union] von großer Bedeutung. Die den Spirituosensektor betreffenden Maßnahmen sollten zu einem hohen Grad an Verbraucherschutz, der Verhinderung betrügerischer Praktiken und der Verwirklichung von Markttransparenz und fairem Wettbewerb beitragen. Auf diese Weise sollten die Maßnahmen durch fortwährende Berücksichtigung der traditionellen Verfahren bei der Herstellung von Spirituosen und der stärkeren Nachfrage nach Verbraucherschutz und Information den guten Ruf schützen, den Spirituosen aus der [Union] auf dem Binnenmarkt und dem Weltmarkt genießen. …

(4) Um eine systematischere Gestaltung der Rechtsvorschriften für Spirituosen sicherzustellen, sollte diese Verordnung klar festgelegte Kriterien für die Herstellung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen enthalten.

(9) Angesichts der Bedeutung und Komplexität des Spirituosensektors empfiehlt es sich, besondere Maßnahmen für die Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen festzulegen, die über die horizontalen Regeln der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür [(ABl. 2000, L 109, S. 29)] hinausgehen. Mit diesen besonderen Maßnahmen soll auch einem Missbrauch des Begriffs ‚Spirituose’ und der Namen von Spirituosen für Erzeugnisse, die den Begriffsbestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht entsprechen, entgegengewirkt werden.”

Rz. 4

Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 110/2008 werden mit ihr Regeln für die Begriffsbestimmung, ...

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