Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Beschäftigte der Europäischen Zentralbank. Vertragliche Natur der arbeitsrechtlichen Beziehungen. Änderung der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Aufgaben
Beteiligte
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes,
eingelegt am 18. November 2002 durch
Jan Pflugradt, vertreten durch Rechtsanwalt N. Pflüger, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rechtsmittelführer,
andere Verfahrensbeteiligte:
Europäische Zentralbank, vertreten durch V. Saintot und T. Gilliams als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters A. Rosas, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter K. Lenaerts und S. von Bahr,
Generalanwalt: P. Léger, Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2004,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Juli 2004,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1
Herr Pflugradt (im Folgenden: Rechtsmittelführer) beantragt mit seinem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 22. Oktober 2002 in den Rechtssachen T-178/00 und T-341/00 (Pflugradt/EZB, Slg. 2002, II-4035, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klagen auf Nichtigerklärung zweier Handlungen (im Folgenden: angefochtene Handlungen) der Europäischen Zentralbank (im Folgenden: EZB), und zwar erstens vom 23. November 1999 über die Beurteilung der Art und Weise, wie der Betroffene seinen Dienst versieht (im Folgenden: Beurteilung für 1999), und zweitens vom 28. Juni 2000 über die Auflistung seiner hauptsächlichen Aufgaben (im Folgenden: Schreiben vom 28. Juni 2000), abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
2
Das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB, das dem EG-Vertrag als Anhang beigefügt ist (im Folgenden: ESZB-Satzung), enthält u. a. folgende Bestimmungen:
„Artikel 12
Aufgaben der Beschlussorgane
12.3 Der EZB-Rat beschließt eine Geschäftsordnung, die die interne Organisation der EZB und ihrer Beschlussorgane regelt.
…
Artikel 36
Personal
36.1 Der EZB-Rat legt auf Vorschlag des Direktoriums die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB fest.
36.2 Der Gerichtshof ist für alle Streitsachen zwischen der EZB und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen zuständig, die sich aus den Beschäftigungsbedingungen ergeben.”
3
Auf der Grundlage dieser Bestimmungen erließ der EZB-Rat mit Beschluss vom 9. Juni 1998, geändert am 31. März 1999 (ABl. L 125, S. 32), die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB (im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen), in denen u. a. Folgendes vorgesehen ist:
„9. a) Die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der EZB und deren Mitarbeitern werden durch im Rahmen der vorliegenden Beschäftigungsbedingungen geschlossene Beschäftigungsverträge geregelt. Die Einzelheiten der Umsetzung dieser Beschäftigungsbedingungen werden in den vom Direktorium festgelegten Staff Rules [im Folgenden: Dienstvorschriften] geregelt.
…
c) Diese Beschäftigungsbedingungen unterliegen keinem spezifischen einzelstaatlichen Recht. Die EZB wendet i) die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätze, ii) die allgemeinen Grundsätze des Rechts der Europäischen Gemeinschaft (EG) und iii) die Vorschriften an, die in den an die Mitgliedstaaten gerichteten Verordnungen und Richtlinien der EG über die Sozialpolitik enthalten sind. Diese Rechtsakte werden von der EZB immer dann angewandt, wenn es sich als erforderlich erweist. Empfehlungen der EG auf dem Gebiet der Sozialpolitik werden angemessen berücksichtigt. Die Auslegung der in den vorliegenden Beschäftigungsbedingungen geregelten Rechte und Pflichten erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der maßgebenden Grundsätze der Verordnungen, Regelungen und Rechtsprechung, die für die Bediensteten der EG-Organe gelten.
10. a) Die Beschäftigungsverträge zwischen der EZB und ihren Mitarbeitern werden in der Form von Anstellungsschreiben geschlossen, die von den Mitarbeitern gegenzuzeichnen sind. In den Anstellungsschreiben werden die Arbeitsbedingungen gemäß der Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 festgelegt …
…
42.
Sind alle zur Verfügung stehenden internen Verfahren erschöpft, entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in allen Streitsachen zwischen der EZB und einem Mitarbeiter bzw. ehemaligen Mitarbeiter, für den diese Beschäftigungsbedingungen gelten.
Diese Zuständigkeit ist auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Maßnahme oder Entscheidung beschränkt, es ...