Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 652 BGB, § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermG
Kommentar
1. Der WEG-Verwalter ist grundsätzlich berechtigt, für Eigentümer auch Mietvertragsvermittlungen vorzunehmen und für Provisionen den Mieter in Anspruch zu nehmen (im Sinne wohl derzeit überwiegender Auffassung, vgl. OLG München, MDR 1975, 931; LG Köln, NJW 97, 183; LG Heidelberg, NJW-RR 1997, 775; LG Hannover, WM 97, 688; LG Osnabrück, WM 98, 295; LG Stade, WM 97, 53; Palandt-Sprau, 57. Aufl., § 652 Rn. 43; Staudinger-Reuter, 13. Aufl., 652/653, Rn. 143; Baader/Gehle, Wohnungsvermittlungsgesetz, § 2, Rn. 75 - a.A. zuletzt LG Bautzen, WM 99, 472 und 98, 363; - vgl. weitere Nachweise LG Mainz, Urteil vom 27.01.1999, 3 S 22/98und zuletzt im Sinne vorgenannter herrschender Rechtsmeinung, LG Mainz, Urteil vom 27.10.1999, 3 S 124/99).
2. Nach erneuter Auffassung des LG spricht schon der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermGdagegen, dass ein WEG-Verwalter Wohnungsvermittler im Sinne des Gesetzes ist. Der WEG-Verwalter betreut allein das Gemeinschaftseigentum, was streng vom Gegenstand eines Mietvertrags bzw. der Verwaltung des Sondereigentums zu trennen ist. Auch die etwaige Mitnutzung des Gemeinschaftseigentums durch einen Mieter führt hier zu keiner anderen Beurteilung; wesentlich ist allein, dass ein WEG-Verwalter die Interessen der Gemeinschaft aller Eigentümer wahrzunehmen hat, die mit dem Interesse eines einzelnen Eigentümers allerdings durchaus auch in Konflikt stehen können.
Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist es allein, einen Mieter vor wirtschaftlich ungerechtfertigten Belastungen zu schützen, die sich als Folge eines unausgeglichenen Wohnungsmarktes ergeben können (vgl. die Materialien zum Wohnungsvermittlungsgesetz). Ein Mieter soll nicht Provision für ein Bemühen zahlen müssen, welches nur dem äußeren Anschein nach eine Maklerleistung ist, sich aber wegen der Verwaltereigenschaft des Vermittlers in Wahrheit als Akquisitionstätigkeit für den Eigentümer bzw. Vermieter darstellt. Entscheidend ist danach, ob der Makler zu dem Eigentümer bzw. Vermieter in einem solchen Näheverhältnis steht, dass er praktisch "in dessen Lager" stehend anzusehen ist. Dies ist beim WEG-Verwalter zu verneinen (was in der Entscheidung zusätzlich näher begründet wird). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ein WEG- Verwalter durch seine Tätigkeit Kenntnisse über freistehende Wohnungen erhält, die er zugleich für die Vermittlung dieser Wohnungen an Mietinteressenten verwerten kann. Auch wenn der Verwalter hier "direkt an der Quelle sitzt", so ist doch nicht erkennbar, dass er diese günstige Position etwa hinsichtlich der Höhe des Mietzinses zum Nachteil eines Wohnungssuchenden ausnutzen kann. Erst recht nicht wird der WEG-Verwalter hierdurch zum Repräsentanten des Vermieters. § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermG verbietet i.Ü. keineswegs jedes Näheverhältnis zwischen Makler und dem betreffenden Mietinteressenten-Personenkreis. Ein solches Näheverhältnis ergibt sich schon aus der vertraglichen Beziehung des Maklers zum Eigentümer und Vermieter, wie dies von § 6 des WoVermG gerade vorausgesetzt wird; diese Bestimmung wäre sinnlos, wenn der Makler vom Wohnungssuchenden überhaupt keine Provision nehmen dürfte. Eine Verwaltereigenschaft im Sinne des Wohnungsvermittlungsgesetzes liegt auch dann nicht vor, wenn hier der WEG-Verwalter maßgeblich beim Abschluss des Mietvertrages beteiligt war (z.B. durch Verhandlungsführung und unterschriftsreife Vorbereitung des Mietvertrags); die abschließende Entscheidung liegt und lag hier ausschließlich auf Seiten des Vermieters.
Von einer Sondereigentumsverwaltung konnte im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden (was ebenfalls in der Entscheidung näher begründet wurde). Das hier bestehende gewisse Näheverhältnis war noch nicht so stark, dass der WEG-Verwalter bezüglich der in Rede stehenden Wohnung als "im Lager des Eigentümers und Vermieters stehend" angesehen werden konnte.
Link zur Entscheidung
( LG Mainz, Urteil vom 28.01.2000, 3 S 105/99, mitgeteilt von Frau Rechtsanwältin Gabriele Naber, Mainz-Bretzenheim)
zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung