Rz. 107

Die in § 150a ZVG näher bezeichneten Institute,[100] insbesondere also alle Banken, Versicherungen und Bausparkassen,[101] können vom Gericht die Bestellung eines "Institutsverwalters" verlangen, wenn sie Beteiligte (§ 9 ZVG) des Verfahrens, also nicht notwendig Gläubiger, sind. Selbstverständlich können sie den Antrag nicht stellen, wenn sie ausnahmsweise Vollstreckungsschuldner sind!

 

Rz. 108

Bei der Institutsverwaltung handelte es sich um ein Rechtsgebilde, das nicht nur unserem Rechtsverständnis zuwiderläuft,[102] sondern wohl auch von der wirtschaftlichen Entwicklung überholt ist. Es mag sein, dass in der Vergangenheit nur wenig qualifizierte Personen zur Übernahme einer Zwangsverwaltung bereit waren. Heute ist dies angesichts vieler hierauf spezialisierter und hoch qualifizierter Büros nicht mehr der Fall. Andererseits haben die Kreditinstitute ihr Personal derart ausgedünnt, dass sie kaum noch eigene Leute mit genügender Qualifikation abstellen können. Dies führt dazu, dass diese einmal gut gemeinte Institution zunehmend – leider mit landgerichtlicher Billigung – dazu missbraucht wird, das Auswahlrecht der Gerichte zu umgehen (siehe § 1 Rn 109) und es außerdem in der Praxis gelegentlich an der gerichtlichen Aufsicht über diese Verwalter mangelt. Die Institutsverwaltung ist verfassungsrechtlich nicht unbedenklich, widerspricht überkommenem Rechtsgefühl (gerade auch beim betroffenen Schuldner) und sollte ersatzlos aufgehoben werden.[103]

 

Rz. 109

Wie wenig zeitgemäß die Institutsverwaltung heute noch ist, zeigt der Versuch einer Hypothekenbank, mit gerichtlicher Billigung diese Verwaltung auf einen "freien" Rechtsanwalt auszulagern. Der BGH[104] hat hierzu klargestellt – was bis dahin unstreitig war – dass ein Institutsverwalter sich in "einem Beamten- oder festen Arbeitsverhältnis" zum Institut befinden muss.

[100] Hierzu sehr ausführlich: Dassler-Engels, § 150a Rn 6 ff.
[101] Denn sie stehen unter Staatsaufsicht. Banken: §§ 1, 2 Bundesgesetz über das Kreditwesen; private Versicherungen: Versicherungsaufsichtsgesetz; Bausparkassen: Bausparkassengesetz; Einzelheiten bei Stöber, ZVG, § 150a Rn 2.
[102] Eickmann (§ 39.II.2) bezeichnet – zutreffend – die Institutsverwaltung als eine "befremdliche Institution", welche "elementaren Grundsätzen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens zuwiderläuft" und "ein anstößiges Bild" bietet. Kritisch auch HWFH, § 150a ZVG Rn 31. Dem haben die Verfasser nichts hinzuzufügen.
[103] Mayer, ZfIR 2005, 807; a.M. (beibehalten) Selke, ZfIR 2005, 812.
[104] BGH Rpfleger 2005, 457 m. Anm. Erler.

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