Rz. 42

Der Begriff des Geschäftsanteils umschreibt den Anteil am Stammkapital sowie die sich aus der Gesellschafterstellung ergebenden Rechte und Pflichten. Die Anzahl sowie die Höhe der Nennbeträge der Geschäftsanteile können frei bestimmt werden, sofern sie auf volle Euro lauten. Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann unterschiedlich bestimmt werden, jeder Gesellschafter kann bei Errichtung mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss jedoch zwingend mit der Summe des Stammkapitals übereinstimmen (vgl. zum Ganzen § 5 GmbHG). Sollen Sacheinlagen geleistet werden, müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden (§ 5 Abs. 4 GmbHG).

 

Rz. 43

Die Geschäftsanteile müssen in der Gesellschafterliste nummeriert werden, nicht aber zwingend auch in der Satzung. Gleichwohl empfiehlt sich dringend, die Nummerierung schon in der Satzung festzulegen.[24]

[24] Heckschen, in: Heckschen/Heidinger, Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, § 4 Rn 87.

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